Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Einholung eines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren. psychologisches und psychiatrisches Gutachten. Registrator als Verweisungstätigkeit
Orientierungssatz
1. Wird in einem Antrag auf Einholung eines Gutachtens kein konkreter Arzt benannt, stellt dies keinen Antrag nach § 109 SGG dar.
2. Bei psychologischen und psychiatrischen Gutachten muss der Sachverständige die persönliche Begegnung mit dem Probanden und das explorierende Gespräch im wesentlichen Umfang selbst durchführen (vgl BSG vom 18.9.2003 - B 9 VU 2/03 B = SozR 4-1750 § 407a Nr 1, vom 5.5.2009 - B 13 R 535/08 B sowie vom 17.4.2013 - B 9 V 36/12 B = SozR 4-1500 § 118 Nr 3).
3. Zur Tätigkeit des Registrators.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Der XX geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Maschinenschlosser, und zwar vom 1. September 1968 bis zum 14. August 1970 bei der H. L., Maschinenfabrik B. S., vom 2. November 1970 bis 29. Februar 1972 bei der Maschinenfabrik R. A. und vom 1. Mai 1973 bis zum 28. Februar 1974 bei der K. F. GmbH in U. Danach war er, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, in zahlreichen Beschäftigungsverhältnissen versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 22. Mai 2000 bis 31. Oktober 2003 war er bei der F. K. GmbH beschäftigt. Ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom 31. August 2009 handelte es sich hierbei um eine ungelernte Arbeit mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten. Der Kläger sei als Baugruppenmonteur in Teilbereichen eines Facharbeiterberufes eingesetzt gewesen. Er habe die hierfür erforderlichen Kenntnisse durch Einlernen und Schulung durch andere Mitarbeiter und den Gruppenleiter erhalten. Vom 1. November 2003 bis zum 30. Juni 2004 und vom 3. August 2004 bis zum 12. September 2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Danach war er vom 13. September bis 28. Oktober 2005 bei der Firma B. P.-T. als Maschinenschlosser beschäftigt. In der Folgezeit bezog er vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. April 2007, vom 1. Juli bis 15. August 2007 und ab dem 4. Juni 2008 Arbeitslosengeld II. Seit dem 20. März 2007 übt er eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung als Helfer in der O.-A. in O. aus.
Im Februar 2002 zog sich der Kläger eine nicht dislozierte Talus-Fraktur und Innenknöchelfraktur rechts zu und befand sich deshalb vom 11. Februar bis 3. September 2002 in ambulanter Behandlung bei Dr. B., Chefarzt an der Chirurgischen Klinik R. Vom 24. Juni bis 8. September 2002 und sodann wieder vom 19. März 2003 bis 7. Juli 2003 bezog der Kläger Krankengeld. Vom 8. Juli 2003 bis 5. August 2003 befand er sich zur Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik Am S. M. in B. S. Im Entlassungsbericht vom 6. August 2003 stellten die behandelnden Ärzte die Diagnosen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, einer depressiven Episode und Angst gemischt sowie einer gemischten Hyperlipidämie . In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung wurde ausgeführt, der Kläger könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sechs Stunden und mehr verrichten.
Vom 26. bis 31. August 2006 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Krankenhaus P., Abteilung für Innere Medizin. Im Arztbrief vom 4. September 2006 stellte Priv.-Doz. Dr. L. die Diagnosen einer neu aufgetretenen Angina Pectoris unter Belastung, arterielle Hypertonie, gemischte Hyperlipidämie , Diabetes mellitus Typ II b, z.Z. diätetisch eingestellt, sowie stammbetonte Adipositas. Am 31. August 2006 wurde deshalb im Krankenhaus St. E. in R. wegen diffuser Koronararteriensklerose mit hochgradiger Einengung der rechten Kranzarterie eine Intervention mit Implantation eines Stents durchgeführt.
Am 30. Juli 2009 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 20. August 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Hiergegen erhob der Kläger am 27. August 2009 Widerspruch und trug vor, er habe zuletzt 2003 als Maschinenschlosser gearbeitet. Wegen der Arthrose des oberen Sprunggelenks rechts habe er beim Gehen starke Schmerzen und sei nicht mehr in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter zurückzulegen. Auch verfüge er über kein Kraftfahrzeug. Zudem leide er an psychischen Gesundheitsstörungen. Im Mai oder Juni 2003 habe sein Bruder den Lebensgefährten der Mutter erstochen, er selbst habe den erstochenen Lebensgefährten aufgefunden. Sein Bruder leide unter Schizophrenie und sei deshalb wegen Schuldunfähigkeit ni...