Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegeunfall. innerer Zusammenhang. dritter Ort. erhebliche Wegverlängerung. Risikoerweiterung
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Wegeunfalles bei Antritt des Weges zur Arbeit von einem dritten Ort aus, wenn sich dadurch die Wegstrecke um das 900-fache gegenüber der üblichen Wegstrecke erhöht.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin wegen der Folgen des am 23.11.1997 erlittenen Verkehrsunfalles Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (versicherter Wegeunfall) mit Erfolg beanspruchen kann.
Die 1955 geborene, in S wohnhafte Klägerin ist seit Januar 1996 im Alten- und Pflegeheim Haus "Löwen" in S, ..., als Küchenhilfe beschäftigt gewesen. Mit ihrem Ehemann bewohnt sie nur etwa 50 m entfernt eine Wohnung. Am Samstag, dem 22.11.1997 besuchte die Klägerin mit ihrem Mann Verwandte in B und übernachtete dort. Am 23.11.1997 musste sie nach Angaben ihres Arbeitgebers von 6.30 Uhr bis 13.00 Uhr arbeiten. Gegen 5.30 Uhr fuhr die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann mit dem eigenen Pkw Richtung S-dorf zurück, mit der Absicht, dort ohne die Wohnung aufzusuchen unmittelbar die Arbeit aufzunehmen. Etwa 8 km nach B auf der Bundesstraße 463, zwischen L und D, um 5.35 Uhr erlitt die Klägerin mit ihrem Ehemann einen Verkehrsunfall, bei dem ein entgegenkommender Pkw quer über die Fahrbahn schleudernd auf ihr Auto prallte, wobei der Fahrer dieses Pkws getötet wurde. Die Klägerin erlitt Rippenserienfrakturen 6-10 links, eine Quetschung der linken Brust und eine Fraktur am oberen Sprunggelenk rechts. Die Unfallstelle befindet sich etwa 38 km vor S
Mit Bescheid vom 24.09.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 23.11.1997 ab, da die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) nicht gegeben seien, denn durch den Verwandtenbesuch habe sich die Wegstrecke zur Arbeitsstätte von normalerweise 50 m auf 45 km verlängert. Dieser erheblich längere Weg sei rechtlich wesentlich von dem Vorhaben geprägt gewesen, von einem privaten, der Freizeitgestaltung dienenden Besuch bei Verwandten zurückzukehren. Damit habe sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt auf einem eigenwirtschaftlichen, unversicherten Weg befunden (Bl. 36 Verwaltungs-Akte -- VA --).
Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie sich auf direktem Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden habe, als sie in den Unfall verwickelt worden sei. Auch hätte sie die Rückfahrt um diese Zeit nicht angetreten, wenn sie nicht um 6.30 Uhr hätte mit der Arbeit beginnen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.1999 (Bl. 50 VA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück und legte ergänzend dar, Wege von einem dritten Ort zur Arbeitsstelle stünden nur dann unter Versicherungsschutz, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Arbeitsweg des Versicherten stünden, was hier nicht der Fall sei. Auch habe der Verwandtenbesuch in B allein private Zwecke gehabt und mehrere Stunden gedauert, weshalb der Weg vom dritten Ort zur Arbeitstätigkeit eine selbstständige Bedeutung erlangt habe.
Dagegen erhob die Klägerin am 09.02.1999 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit der sie an ihrer Sach- und Rechtsauffassung festhielt und erneut darauf hinwies, dass ihr Ehemann sie direkt zum Altenheim zur Arbeitsaufnahme bringen wollte.
Mit Urteil vom 19.10.1999 wies das SG die auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Unfalles vom 23.11.1997 gerichtete Klage ab. Zur Begründung legte es dar, die Klägerin habe am 23.11.1997 keinen Arbeitsunfall erlitten. Dabei sei die Frage, ob der Weg von einem dritten Ort zur Arbeitsstätte noch in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg stehe, danach zu beantworten, ob sich der gewählte Weg von dem dritten Ort nicht nur wegen seiner Länge und Dauer, sondern auch unter Berücksichtigung aller Umstände von dem üblichen Weg zum Ort der Tätigkeit erheblich unterscheide. Der Länge des Weges komme nicht die allein entscheidende Bedeutung zu und auch die Beweggründe für das Aufsuchen des dritten Ortes seien allein kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Unterscheide sich aber der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstätte von dem üblichen Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte unter Berücksichtigung aller Umstände so erheblich, dass er nicht mehr vom Vorhaben des Versicherten geprägt sei, sich zur Arbeit zu begeben, oder von dieser zurückzukehren, stehe der Versicherte auf diesem Weg nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies sei hier nach Überzeugung der Kammer der Fall, da das eigenwirtschaftliche Interesse, nach einem Wochenendbesuch bei Verwandten wieder nach Hause zurückzukehren, stärker zu gewichten sei, als der Wille, sich zur Arbeit zu begeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das am 25.01.2000 zugestellte Urteil h...