Leitsatz (amtlich)

1. Die Feststellung von Schadenersatzansprüchen wegen mangelhafter Ausführung zahnprothetischer Leistungen obliegt im Ersatzkassenbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung.

2. Die Krankenkasse kann einen solchen Schadenersatzanspruch gemäß § 12 Abs 6 ZÄErsKVtr erst geltend machen, nachdem er von der zuständigen Vertragsinstanz (KZÄV) anerkannt worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664042

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