Leitsatz (amtlich)
1. Die Feststellung von Schadenersatzansprüchen wegen mangelhafter Ausführung zahnprothetischer Leistungen obliegt im Ersatzkassenbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung.
2. Die Krankenkasse kann einen solchen Schadenersatzanspruch gemäß § 12 Abs 6 ZÄErsKVtr erst geltend machen, nachdem er von der zuständigen Vertragsinstanz (KZÄV) anerkannt worden ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI1664042 |
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