nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 05.12.1996; Aktenzeichen S 2 AL 2764/91) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Unterlassungsverfügungen gegen die Beklagte.
Die 1957 geborene Klägerin betreibt seit vielen Jahren eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, insbesondere auf den Gebieten des Arbeitsförderungs-, Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsrechts. Im Zeitraum von 1984 bis Ende 2000 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) insgesamt 102 Klagen und 71 sonstige Verfahren (davon 35 PKH-A-Verfahren), beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) 98 Berufungen und 107 sonstige Verfahren (davon 26 PKH-A-Verfahren und 29 PKH-B-Verfahren) anhängig gemacht. Ab 1991 ist eine deutliche Ausweitung der Aktivitäten der Klägerin festzustellen (bis 1990 waren "nur" fünf Berufungen und drei sonstige Verfahren beim LSG und elf Klage- sowie sieben sonstige Verfahren beim SG anhängig). Zur weiteren Feststellung dieser Daten wird auf Bl. 72 bis 86 der Akte L 3 AL 234/01 Bezug genommen. Aktuell entscheidet der Senat über fünf Berufungen der Klägerin (L 3 AL 2355/01, 4655/01, 4656/01, 4657/01 und 4658/01), über alle mit gleichem Ergebnis.
Den - gegen verschiedene Leistungsträger mit unterschiedlichen Begehren geführten - Rechtsstreiten ist gemeinsam, dass die Klägerin Gegenargumenten nicht zugänglich scheint und die - überwiegend aussichtslosen - Begehren auch mit Beschwerde, Berufung, Revision bzw. entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerden sowie nachfolgenden Wiederaufnahmeverfahren weiter verfolgt. Sie fühlt sich - so ihre immer wiederkehrenden Ausführungen in Schriftsätzen - durch die einzelnen Entscheidungsträger und deren - aus Sicht der Klägerin dienst- und strafrechtlich relevantes - Verhalten in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Existenz bedroht. Hieraus resultieren eine Vielzahl von erfolglosen Befangenheitsgesuchen und eine, in den oben genannten Zahlen nicht enthaltene Vielzahl von Dienstaufsichtsbeschwerden in den vergangenen Jahren sowie vereinzelt auch Strafanzeigen.
Ein Versuch des SG im Jahre 1995, die Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin durch ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. D, , zu klären, ist gescheitert, weil die Klägerin nicht zur Untersuchung erschienen ist (vgl. Bl. 73 bis 75, 83, 86, 97 der Klageakte des SG S 2 AL 2557/97, Gegenstand des beim Senat ebenfalls anhängigen Berufungsverfahrens L 3 AL 4658/01). Allerdings hat der Sachverständige im Hinblick auf das aktenkundige Verhalten der Klägerin aus medizinischer Sicht Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit geäußert. Der 4. Senat des LSG hat im August 1999 im Rahmen des auf die Gewährung von Krankengeld gerichteten Berufungsverfahrens L 4 KR 3840/98 Prof. Dr. T, Ärztlicher Direktor der Psychiatrischen Klinik, mit der Beurteilung der Prozessfähigkeit der Klägerin beauftragt. Auch bei diesem Sachverständigen ist die Klägerin wegen angeblicher Mittellosigkeit nicht zur Untersuchung erschienen. Die ihr bekannte Möglichkeit, einen Gutschein für einen Fahrschein auf Antrag direkt zur Verfügung gestellt zu bekommen, hat sie nicht wahrgenommen. Daraufhin hat Prof. Dr. T ein Gutachten nach Aktenlage unter Auswertung diverser Akten aus verschiedenen Sachgebieten (Krankenversicherungsrecht, Arbeitsförderungsrecht, Rentenversicherungsrecht) erstattet. Er ist unter Darstellung und Berücksichtigung der formalen Auffälligkeiten der Schriftsätze der Klägerin, der inhaltlichen Äußerungen der Klägerin und der Vielzahl von Verfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, die für die Annahme von Prozessfähigkeit erforderliche planvolle und zielstrebige Umsicht aufzubringen (zu den Ausführungen von Prof. Dr. T im Einzelnen wird auf sein Gutachten vom 25.11.1999, Bl. 7 bis 44 der Senatsakte L 3 AL 234/01 Bezug genommen).
Auf Anregung des 4. Senats (siehe Bl. 45/46 Senatsakten aaO) hat die Klägerin beim Amtsgericht Bruchsal - Vormundschaftsgericht - (AG) Anfang Januar 2000 die Bestellung eines Betreuers beantragt (Aktenzeichen 1 XVII 2/00), sich hiervon dann aber wieder distanziert. Eine Begutachtung durch den vom AG bestellten Sachverständigen Dr. G hat die Klägerin abgelehnt. Mit Beschluss vom 03.04.2000 hat das AG die Beiordnung eines Betreuers abgelehnt, weil kein Betreuungsbedarf bestehe. Es genüge, "ihr nach Sozialrecht einen Rechtsanwalt beizuordnen". Nachdem der Vorsitzende des 4. Senats die Bestellung eines besonderen Vertreters abgelehnt hatte, hat der 4. Senat die Berufung der Klägerin zurück- bzw. die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.12.2000). Er ist dem Gutachten von Prof. Dr. T nicht gefolgt und hat das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit nicht zu bejahen vermocht (zur Darstellung der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 50 der erwähnten Senatsakten verwiesen).
Anlass für das vorliege...