Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessführungsbefugnis der Ehefrau eines Berechtigten nach dem OEG. Erstattung von Aufwendungen für die private Krankenversicherung. Sonderregelung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Prozessführungsbefugnis der Ehefrau eines Berechtigten nach dem OEG für Ansprüche nach § 10 Abs 4 Buchst a BVG.
2. Abgesehen von der als Sonderregelung aufzufassenden Bestimmung in § 18 Abs 4 S 3 BVG gibt es nach dem BVG keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen (Zahlung der Prämien, Erstattung des mit der privaten Versicherung vereinbarten Selbstbehalts) für eine private Krankenversicherung (Anschluss an BSG vom 28.1.1975 - 10 RV 63/74 = SozR 3-3100 § 18 Nr 3). Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine private Versicherung lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründen (Anschluss an LSG München vom 12.12.2002 - L 18 V 16/01).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Erstattung von Aufwendungen für eine private Krankenversicherung.
Die Klägerin ist die Ehefrau des P. K. (im folgenden: K.), der am 30.07.1996 im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeit Opfer einer Straftat wurde. K., der sich Anfang 1985 als Grundstücksmakler selbständig gemacht hatte und seit 1991 freiberuflich als Projektleiter für das Golfzentrum Schloss R. tätig war, wurde von einem Geschäftspartner niedergeschossen. Wegen der hierbei erlittenen schweren Verletzungen befand er sich bis 13.03.1997 ununterbrochen in stationärer Behandlung. Der Täter wurde mit Strafurteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bautzen vom 25.04.1997 - rechtskräftig seit 03.05.1997 - wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 27.11.1998 anerkannte der Beklagte bei K. Folgen einer Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. Der Antrag auf Leistungen nach dem OEG wurde im September 1996 gestellt.
Die Klägerin war vom 02.11.1983 bis zum 01.08.1996 als selbständige Kauffrau tätig. Sie vermittelte Bausparverträge, Versicherungen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Seit 01.04.1981 ist sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert. Am 12.07.1997 heiratete sie K.
Im Mai 2001 wandte sich die Klägerin an den Beklagten mit Fragen zum Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung über einen Bundesbehandlungsschein. Hierauf teilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom 06.06.2001 mit, nach der Vorschrift des § 10 Abs. 4 Buchst. a, b Bundesversorgungsgesetz (BVG) werde Krankenbehandlung dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten und dem Pflegezulageempfänger für die ihn unentgeltlich und nicht nur vorübergehend pflegende Pflegeperson gewährt. Der Anspruch auf Krankenbehandlung für die Klägerin sei an besondere Voraussetzungen geknüpft und entfalle gemäß § 10 Abs. 7 BVG u.a. dann, wenn ihr Ehemann oder sie selbst nach dem 31.12.1982 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag befreit worden seien oder wenn ein Sozialversicherungsträger, z.B. eine gesetzliche Krankenkasse, vorrangig zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet sei. Der Anspruch auf Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach dem BVG sei subsidiär und ergänze die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Art und Umfang der Leistungen entsprächen den Bestimmungen des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -. Bundesbehandlungsscheine bzw. Betreuungskarten für Anspruchsberechtigte nach dem BVG dürften von der zuständigen AOK des Wohnortes deshalb nur dann ausgestellt werden, wenn für den Berechtigten nachweislich kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe. Die Anspruchsberechtigung auf eine Betreuungskarte werde von der Versorgungsverwaltung im Einvernehmen mit der zuständigen AOK-Geschäftsstelle geprüft. Wenn die Klägerin eine solche Prüfung wünsche, habe sie den Bescheid ihres Ehemannes vom 27.11.1998 über die Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem OEG der AOK vorzulegen. Zusätzlich sei von der Klägerin der beigefügte Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszufüllen und an den Beklagten zurückzusenden.
Mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 11.10.2001 entschied der Beklagte, dass die Klägerin ab 15.02.2001 Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem BVG habe und dass Aufwendungen für die private Krankenversicherung bei der Zentralkrankenversicherung AG Köln nicht erstattet würden. Zur Begründung ist ausgeführt, der Beginn des Anspruchs auf Krankenbehandlung nach dem BVG sei ab 15.02.2001 festgestellt worden, da ihr erstmals durch den Anruf der Klägerin am 22.05.2001 bekannt geworden sei, dass die Kläg...