Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorarverteilung. Budgetierung von sogenannten freien Leistungen. Früherkennung von Krankheiten. organisierter Notfalldienst

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Budgetierung der von den Praxis- und Zusatzbudgets nicht erfassten Leistungen (sogenannte freie Leistungen) ist grundsätzlich rechtmäßig, sofern die Leistungen ausgenommen werden, die einer (unerwünschten) Mengenausweitung nicht zugänglich sind.

2. Leistungen der Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und Leistungen im organisierten Notfalldienst sind einer solchen Mengenausweitung nicht zugänglich.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.09.2002; Aktenzeichen B 6 KA 30/01 R)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine im Honorarverteilungsmaßstab der  Beklagten (HVM) geregelte Begrenzung der sogenannten Freien Leistungen,  insbesondere gegen die Einbeziehung der Präventions-, Impf- und im  organisierten Notfalldienst erbrachten Leistungen.

Der Kläger ist als Kinderarzt in E. zur vertragsärztlichen Versorgung  zugelassen. Er behandelte im Quartal 3/97 1.857 Versicherte der gesetzlichen  Krankenversicherung (budgetrelevante Fallzahl: 1.839). Mit dem  Gesamthonorarabrechnungsbescheid vom 12.1.1998 setzte die Beklagte die  Vergütung des Klägers für das Quartal 3/97 mit DM 147.077,08 fest. Bei der  Berechnung der Vergütung für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen  legte sie u. a. eine individuelle Fallpunktzahl von 240,6 Punkten für die von  der Anrechnung auf Praxisbudgets nach Allgemeinen Bestimmungen A I Teil B Nr.  5 des einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM)  ausgenommen Leistungen (sogenannte freie Leistungen) zugrunde. Von den bei den  Freien Leistungen angeforderten 568.540 Punkten erhielt der Kläger 446.794,2  Punkte vergütet.  In Anlage 1 des HVM (in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung  vom 18.6.1997) ist in Nr. 2 die Aufteilung der Gesamtvergütung in verschiedene  Töpfe erfolgt, u.a. nach Nr. 2.4 bezüglich Freier Leistungen der budgetierten  Arztgruppen.  Nr. 2.4 (Freie Leistungen der budgetierten Arztgruppen)

Anteil der Gesamtvergütung, der (bei den von der Praxisbudgetierung  betroffenen Arztgruppen) auf die nach den Allgemeinen Bestimmungen (EBM) A I  Teil B Nrn. 1.1 und 5 nicht von der Budgetierung betroffenen Leistungen -  soweit sie nicht dem Anteil nach Nr. 2.2 - betrifft die hausärztliche  Grundvergütung - zuzuordnen sind - entfällt, einschließlich der nach  Allgemeinen Bestimmungen (EBM) A I Teil B Nr. 1.4 nicht budgetrelevanten  Fällen

Der Anteil des Topfes "Freie Leistungen der budgetierten Arztgruppen"  berechnet sich nach Anlage 1 Nr. 3.4 zum HVM. Die Verteilung der  Gesamtvergütungsanteile bestimmt Anlage 1 Nr. 4 zum HVM, bezüglich der Freien  Leistungen wie folgt:

4.4 Bei den Freien Leistungen der budgetierten Arztgruppen wird wie folgt  verfahren:

4.4.1 Je Vertragsarztpraxis wird ein arithmetischer Mittelwert für die je  Behandlungsfall anerkannten Punktzahlen (ohne DM-Werte) für Freie Leistungen  aus den Quartalen des Jahres 1996 (Fallpunktzahl) berechnet; Berichtigungen  der Honoraranforderungen nach Erstellung des Honorarbescheides aus  Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Qualitätssicherung und Prüfungen auf  rechnerisch-sachliche Richtigkeit bis zu jeweils 10.000 Punkten bleiben bei  der Feststellung der anerkannten Punktzahlen unberücksichtigt. Aus der  Multiplikation der Fallpunktzahl mit den Behandlungsfällen des jeweils  aktuellen Quartals ergibt sich die Punktzahlgrenze für Freie Leistungen je  Vertragsarztpraxis. Darüber hinausgehende Punktzahlanforderungen werden nicht  anerkannt. Über Besonderheiten bzw. Ausnahmen wie Anträge auf Härtefälle und  anzuerkennende dynamische Entwicklungen entscheidet der Vorstand der KV NW im  Einzelfall.

Bei der Ermittlung der Fallpunktzahl nach Satz 1 bleiben die Leistungen nach  den EBM-Nrn. 155, 168 und 4951 unberücksichtigt. Für diese Leistungen erfolgt  eine eigenständige Ermittlung der Fallpunktzahl; diese Fallpunktzahl wird um  10 v. H. reduziert. Die sich für die übrigen Leistungen ergebende  Fallpunktzahl wird um 20 v. H. reduziert. Die Reduzierungen erfolgen in  Anlehnung an die Systematik der Anlage 3 der Allgemeinen Bestimmungen (EBM) A  I. Teil B. Die nach Satz 2 zugrunde zu legende Fallpunktzahl wird durch  Addition der beiden Fallpunktzahlen ermittelt.4.4.2 Bei Aufnahme der  vertragsärztlichen Tätigkeit im Jahr 1996 oder später gilt für den Fall, dass  der Mittelwert aus der Summe der Fallpunktzahlen der Arztgruppe noch nicht  erreicht wurde, diese Fallpunktzahl anstelle der Fallpunktzahl nach Nr. 4.4.1.

4.4.3 Bei Übernahme einer Praxis wird auch die Fallpunktzahl übernommen. Ist  diese niedriger als die Fallpunktzahl nach Nr. 4.4.2, ist die Praxisübernahme  als Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Nr. 4.4.2 zu behandeln

4.4.4 ...

4.4.5 ...

4.4.6. ...

4.4.7 Der Punktwert für die Freien Leistungen bei den budgetierten Arztgruppen  ergibt sich durch Division des entsprechenden Gesamtvergütungsanteils durch ...

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