Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermächtigung. Krankenhausarzt. Versorgungslücke. Bedarfsprüfung. Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien. qualitativer Unterschied. Aufsuchen eines niedergelassenen Arztes
Orientierungssatz
1. Eine Ermächtigung von Krankenhausärzten, die ausschließlich dazu dient, Versorgungslücken zu schließen, kommt nur bei einer Minderversorgung der Versicherten in Betracht (vgl BSG vom 27.2.1992 - 6 RKa 15/91 = BSGE 70, 167 = SozR 3-2500 § 116 Nr 2). Dieser Vorrang ist auch durch die Neuregelungen der §§ 115a und 115b SGB 5 unberührt geblieben (vgl BSG vom 14.7.1993 - 6 RKa 71/91 = BSGE 73, 25 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4).
2. Im Rahmen der Bedarfsprüfung steht den Zulassungsgremien ein vom Gericht nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
3. In typisierender Betrachtung ist davon auszugehen, dass die niedergelassenen Ärzte aufgrund ihres im Verhältnis zu den Krankenhausärzten gleichwertigen Ausbildungsstandes dem Versorgungsanspruch der Versicherten in qualitativer Hinsicht voll entsprechen, so dass - behauptete - qualitative Unterschiede keinen Anspruch auf Ermächtigung begründen können (vgl ua BSG vom 14.7.1993 - 6 RKa 71/91 aaO).
4. Den Versicherten ist grundsätzlich zuzumuten, von nicht aufschiebbaren Notfällen abgesehen, bei etwa erforderlich werdenden weiteren Untersuchungen auf Überweisung durch einen von ihnen in Anspruch genommenen ermächtigten Arzt einen niedergelassenen Arzt außerhalb des Krankenhauses aufzusuchen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht der Umfang der dem Kläger erteilten Ermächtigung für den Zeitraum vom 01. April 1997 bis zum 31. Dezember 1999 im Streit.
Der ... 1949 geborene Kläger ist Facharzt für Radiologie (Anerkennungsurkunde vom 19.05.1982) und seit Juli 1991 Chefarzt des Radiologischen Zentralinstituts des Kreiskrankenhauses B. Seit Beginn seiner Beschäftigung dort im November 1985 -- zunächst als Funktionsbereichsarzt für die CT-Diagnostik -- nimmt er auf Grundlage ihm jeweils erteilter Ermächtigungen an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im Zuge der Erneuten Erteilung der Ermächtigung beantragte er am 04. September 1996 für das Teilgebiet Radiologische Diagnostik, Nuklearmedizin und Strahlentherapie die Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung u.a. mit dem Gegenstand der Strahlentherapie einschließlich der erforderlichen radiologischen und nuklearmedizinischen Untersuchung, sowie der unaufschiebbaren Untersuchungen im Rahmen des Gebietes radiologischer Diagnostik sowie nuklearmedizinischer in-vivo-Diagnostik und nuklearmedizinischer invitro-Diagnostik begrenzt auf die Schilddrüsenuntersuchungen aufgrund von Überweisungen der am Krankenhaus B tätigen ermächtigten Ärzte.
Auf diesen Antrag hin ermächtigte der Zulassungsausschuss für Ärzte I den Kläger mit Beschluss/Bescheid vom 11. März 1997/25. Juni 1997 auch ab dem 01. April 1997 für die Dauer bis zum 31. Dezember 1999 weiter zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Jedoch schränkte er die Ermächtigung im hier interessierenden Zusammenhang nach dem Tenor des Beschlusses in folgender Hinsicht ein:
"I. ...
II. Von zu begründenden Ausnahmen abgesehen, begrenzt auf Überweisungen zur Durchführung der
1. Strahlentherapieuntersuchungen gemäß Kapitel "T 3" BMÄ/E-GO in der jeweils gültigen Fassung
...
4. Kontrolluntersuchungen nach Strahlentherapiebehandlung (Spätfolgenkontrolle) nach Kapitel III BMÄ/E-GO für die Dauer von drei Jahren, begrenzt auf eine jährliche einmalige Untersuchung nach der BMÄ-E-GO Nr. 4 x
(das Datum der Beendigung der Strahlentherapiebehandlung ist auf dem Behandlungsausweis anzugeben)
...
8. unaufschiebbare Untersuchungen im Rahmen des Gebietes "Radiologische Diagnostik", ausgenommen CT-Untersuchungen (Leistungserbringung am Tag der Überweisung), aufgrund von Überweisungen der ermächtigten, am Kreiskrankenhaus B tätigen Ärzte, im Rahmen derer Überweisungsaufträge".
Den weitergehenden Antrag lehnte der Zulassungsausschuss ab. Zu den Einschränkungen war zunächst hinsichtlich der Kontrolluntersuchungen ausgeführt, diese erschienen nach Strahlentherapiebehandlung für die Dauer von drei Jahren als sachgerecht. Bezüglich der Durchführung von Leistungen aufgrund von Überweisungen der ermächtigten am Krankenhaus Böblingen tätigen Ärzte könne zwar eine Ermächtigung zur Durchführung unaufschiebbarer Leistungen im Rahmen der Radiologischen Diagnostik ausgesprochen werden. Dabei könne es sich aber nicht um computertomografische Leistungen handeln. Zum einen stünden entsprechend ausreichend viele niedergelassene Vertragsärzte zur Durchführung von computertomografischen Leistungen im Planungsbereich zur Verfügung, so dass eine Leistungserbringung durch niedergelassene Vertragsärzte durchaus möglich und für die Versicherten zumutbar sei. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass computertomografische Leistungen im Sinne der Ermächtigungskataloges nie unaufschiebbare Leistungen darstellten. Notfallleistungen könne das Kr...