Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichstellung von Beschäftigungsarten. Vertriebene

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschrift von § 107 Abs 1 S 1 Nr 4 S 2 AFG (Gleichstellung von Vertriebenen) ist vom Zweck des in § 90 Abs 1 BVFG formulierten Grundsatzes aus zu interpretieren. Dieser zielt darauf, den Vertriebenen so zu behandeln, als hätte er seine Berufstätigkeit im Bundesgebiet ausgeübt.

2. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit eines Vertriebenen, der in seiner Heimat (hier: Rumänien) arbeitsunfähig erkrankt war, steht gemäß § 107 Abs 1 S 1 Nr 4, S 2 AFG soweit der Zeit einer im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) geleisteten beitragspflichtigen Beschäftigung gleich, als der Vertriebene, bei einer Beschäftigung im Inland Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem LFZG gehabt hätte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666393

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