Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht einer durch den Erben weitergeführten Direktversicherung. gesetzliches Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer durch Gesamtrechtsnachfolge ohne Anpassung der vertraglichen Regelungen. Versorgungsbezug
Leitsatz (amtlich)
Bei einer durch den Erben weitergeführten Direktversicherung führt allein ein gesetzliches Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer durch Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs 1 BGB) ohne Anpassung der vertraglichen Regelungen nicht dazu, dass der institutionelle Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge verlassen wird.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren die Überprüfung der Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Direktversicherung ihres früheren Arbeitgebers für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2014.
Die 1944 geborene Klägerin war als Angestellte in dem als Einzelunternehmen geführten Schlosserei- und Metallbaubetrieb ihres Ehemannes beschäftigt. Zum 1. April 1974 schloss dieser als Versicherungsnehmer mit der I. V. Lebensversicherungs aG (nunmehr S. I. Gruppe; im Folgenden einheitlich SI) für die Klägerin als Versicherte eine Lebensversicherung als Direktversicherung i.S.d. Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) mit Vertragsablauf am 1. April 2009 und einer Versicherungsleistung von 30.000,00 DM. Der monatliche Beitrag in Höhe von 63,00 DM (32,21 €) wurde bis zum 1. April 2009 gezahlt. Daneben bestand ein entsprechender Lebensversicherungsvertrag als Direktversicherung mit der V. Lebensversicherungs AG (nunmehr E. Versicherungsgruppe; im Folgenden einheitlich E) mit Vertragsablauf zum 1. Dezember 2008.
1988 verstarb der Ehemann der Klägerin, die dessen Alleinerbin wurde. Am 11. Januar 1989 wurde die Betriebsaufgabe zum 31. Januar 1989 wegen des Todes des Betriebsinhabers gewerberechtlich gemeldet. Der Versicherungsvertrag mit E wurde am 19. März 1991 auf die Klägerin übertragen und danach von dieser mit eigenen Beiträgen fortgesetzt. Der SI wurden weder der Tod des Ehemannes noch die Betriebsaufgabe mitgeteilt. Ein Wechsel des Versicherungsnehmers wurde nicht beantragt. Der Versicherungsvertrag wurde über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg als Direktversicherung mit dem Unternehmen des Ehemannes als Versicherungsnehmer geführt.
Seit dem 1. August 1988 ist die Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten zu 1 pflichtversichert und entsprechend bei der Beklagten zu 2 sozial pflegeversichert.
Zum 1. Dezember 2008 erfolgte aus dem Versicherungsvertrag mit der E die Auszahlung einer Kapitalleistung an die Klägerin in Höhe von 28.648,06 €, die der Beklagten zu 1 zunächst in dieser Höhe als beitragspflichtiger Versorgungsbezug gemeldet wurde (Mitteilung vom 18. November 2008). Mit Bescheid vom 27. November 2008 setzte die Beklagte zu 1 hieraus aufgrund einer beitragspflichtigen Einnahme von 238,73 € ab dem 1. Januar 2009 monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 41,66 fest.
Aus dem Versicherungsvertrag mit der SI erfolgte zum 1. April 2009 die Auszahlung einer Kapitalleistung in Höhe von 36.933,56 €, die die SI der Beklagten zu 1 unter dem 15. April 2009 in voller Höhe als Versorgungsbezug mitteilte.
Mit Bescheid vom 22. April 2009 setzte die Beklagte zu 1 aus den Kapitalleistungen beider Versicherungsverträge von insgesamt 65.581,62 € (36.933,56 € + 28.648,06 €) ab dem 1. Mai 2009 bis voraussichtlich 30. April 2019 monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 84,71 € (Beitragssatz 15,5 %) und zur Pflegeversicherung in Höhe von 10,66 € (Beitragssatz 1,95 %) fest (monatlicher Gesamtbeitrag 95,37 €). Die Kapitalleistungen unterlägen als rentenähnliche Einnahmen der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Aus der auf einen Zehnjahreszeitraum zu verteilenden Gesamtkapitalleistung legte sie einen monatlich beitragspflichtigen Betrag von 546,51 € (307,78 € + 238,73 €) zugrunde. Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 senkte sie den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ab 1. Juli 2009 zunächst auf 81,43 € herab (Beitragssatz nun 14,9 %) und setzte ihn mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 ab 1. Januar 2011 wiederum auf 84,71 € fest (Beitragssatz 15,5 %). Die Beiträge zur Pflegeversicherung wurden in unveränderter Höhe (10,66 €) festgesetzt. Diese Bescheide focht die Klägerin nicht an.
Im Juli 2012 beantragte sie die Korrektur der Beitragsfestsetzung aus den Versorgungsbezügen, da die Prämien zu den Versicherungsverträgen nach dem Tod des Betriebsinhabers und Abmeldung des Betriebes privat weitergezahlt worden seien. Aufgrund der beigelegten Gewerbeabmeldung und der Bescheinigung der E vom 25. Oktober 2011, wonach si...