Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsleistung nach gerichtlichem Anerkenntnis. Anfechtung des Anerkenntnisses. Rückforderung der Versorgungsleistungen. Jahresfrist. Fristablauf. Handlungsfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erstattung von Leistungen, die aufgrund eines später wirksam angefochtenen Anerkenntnisses erbracht worden sind, richtet sich nach § 50 Abs 2 SGB 10.

2. Die entsprechend § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 geltende Einjahresfrist wird durch die Bekanntgabe des Erstattungsbescheides an einen handlungsunfähigen Beteiligten nicht gewahrt.

3. Bei erwiesener Handlungsunfähigkeit kann von der Behörde die Handlungsfähigkeit bis zur Bestellung eines besonderen Vertreters nicht unterstellt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.07.1997; Aktenzeichen 9 RV 14/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660182

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