Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Anspruch auf rechtliches Gehör. Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung wegen Erkrankung. kurzfristig gestellter Antrag. Glaubhaftmachung
Orientierungssatz
Wird ein Antrag auf Terminsverlegung wegen (behaupteter) Erkrankung eines Beteiligten quasi "in letzter Minute" (hier: einen Tag vor der mündlichen Verhandlung) gestellt, ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig, aus dem sich eindeutig dessen Verhandlungsunfähigkeit ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl BFH vom 21.1.2004 - V B 25/03 ua = BFH/NV 2004, 962).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind die aus Sicht des Klägers bestehende Untätigkeit des Beklagten, die Höhe der an den Kläger gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie zahlreiche weitere Punkte streitig.
Der 1960 geborene Kläger bezieht vom Beklagten seit Juni 2005 laufende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Hieraus haben sich zwischen den Beteiligten bereits in der Vergangenheit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten entwickelt.
Wegen verschiedener Pflichtverletzungen des Klägers senkte der Beklagte im Jahr 2008 mehrmals die maßgebende Regelleistung ab, mit Bescheid vom 10.03.2008 um monatlich 30 v.H. für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2008, mit Bescheid vom 10.06.2008 um monatlich 10 v.H. für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2008, mit weiterem Bescheid vom 10.06.2008 um monatlich 60 v.H. für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2008 und mit Bescheid vom 17.07.2008 um monatlich 20 v.H. für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2008. Gegen die beiden Bescheide vom 10.06.2008 (nicht aber gegen die Bescheide vom 10.03. und 17.07.2008) legte er Widersprüche ein, die der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 28.07.2008 (W 01311/08, Bl. 104/12 Bd. III d. Bekl.-Akt.) und 29.07.2008 (W 01320/08, Bl. 104/13 Bd. III d. Bekl.-Akt.) zurückwies.
Mit Bescheid vom 07.10.2008 (Bl. 107 Bd. III d. Bekl.-Akt.) bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 742,41 € für den Monat Oktober 2008 (sich zusammensetzend aus der Regelleistung in Höhe von 351,00 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 707,41 € abzüglich eines Minderungsbetrags aufgrund von Sanktionen in Höhe von 316,00 €), 988,41 € für den Monat November 2008 (bestehend aus der Regelleistung in Höhe von 351,00 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 707,41 € abzüglich eines Minderungsbetrags aufgrund von Sanktionen in Höhe von 70,00 €), sowie jeweils 1058,41 € für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 (Regelleistung in Höhe von 351,00 € zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 707,41 €).
Der Kläger hat am 13.10.2008 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit der er die Verurteilung des Beklagten begehrt, ihm Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ab Oktober 2008 zu bewilligen und ihm in Zukunft Leistungen für einen längeren Zeitraum als für zwei Monate und diese jeweils rechtzeitig zu gewähren. Zudem begehrt er die Feststellung, dass zukünftig für ihn nicht mehr die Außenstelle Stammheim des Beklagten, sondern die Außenstelle Feuerbach zuständig sein solle. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei ihm ein Bewilligungsbescheid für den laufenden Zeitraum noch nicht zugegangen gewesen. Der Beklagte bearbeite grundsätzlich seine Anträge zu spät sowie erst nach mehrmaligem Nachfragen.
Einen weiteren, wegen der Weigerung, eine zumutbare Arbeit nach vorherigem Vermittlungsvorschlag des Beklagten aufzunehmen, erlassenen Absenkungsbescheid vom 04.02.2009 (Absenkung der maßgebenden Regelleistung um monatlich 100 v.H. für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2009, Bl. 53 Bd. I d. Bekl.-Akt.) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2009 hat der Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2009 (Bl. 132 Bd. III d. Bekl.-Akt.) aufgehoben und die einbehaltenen Leistungen für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2009 an den Kläger ausbezahlt, nachdem das SG in seinem Beschluss vom 26.03.2009 (Az.: S 14 AS 1474/09 ER) Zweifel am Zugang des Vermittlungsvorschlags, mithin Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.02.2009 geäußert hatte.
Mit Bescheiden vom 02.02. und 21.04.2009 (Bl. 125, 133 Bd. III d. Bekl.-Akt.) hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2009 sowie mit Bescheid vom 28.07.2009 (Bl. 136 Bd. III d. Bekl.-Akt.) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 bewilligt.
Bereits am 24.03.2009 hat der Kläger seine Klage wegen „Untätigkeit, Schikane un...