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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.12.2011 - L 5 KR 4862/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Leistungspflicht der Krankenkasse für Zahnersatz nur bis zum Festzuschuss. Gendefekt sämtlicher Zähne in Form der Dentinogenesis imperfecta bei einem Kind

 

Orientierungssatz

1. Das SGB 5 regelt in §§ 27 Abs 1 S 1 Nrn 2 und 2a, 28 Abs 2 iVm § 55 SGB 5 einen Katalog von Leistungen einschließlich der damit verbundenen Leistungsausschlüsse. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass dieser beschränkte Leistungskatalog verfassungsrechtlichen Anforderungen auch in den Fällen entspricht, in denen etwa die gesetzlich ausgeschlossene Art der Zahnersatzversorgung als einzig medizinisch sinnvolle Leistung in Betracht kommt (vgl BSG vom 23.5.2007 - B 1 KR 27/07 B).

2. Mit § 55 Abs 2 SGB 5 sollte sichergestellt werden, dass für einkommensschwache Versicherte die Kosten der jeweiligen Regelversorgung von der Krankenkasse vollständig übernommen werden. Der Gesetzgeber hat aber in § 55 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 5 ausdrücklich festgestellt, dass die Krankenkassen auch bei einkommensschwachen Versicherten nur den doppelten Festzuschuss leisten, wenn diese, ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Lage, nach Abs 4 oder 5 einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz wählen (hier für ein Kind, das an einem Gendefekt sämtlicher Zähne in Form der Dentinogenesis imperfecta leidet).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.05.2013; Aktenzeichen B 1 KR 5/12 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.09.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten die volle Übernahme der tatsächlichen Kosten für seine Versorgung mit Zahnkronen, die...

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