nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 30.01.2003; Aktenzeichen S 2 KN 440/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen B 8 KN 8/03 R)

BSG (Beschluss vom 23.03.2004; Aktenzeichen B 11 AL 213/03 B)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom30. Januar 2003 wird - insoweit unter Abänderung des angegriffenen Urteils - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin aus dem zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente Rente mit 21,3187 Entgelt-punkten zu gewähren. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechts-züge zu erstatten.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und mit welchen Entgeltpunkten die Klägerin Zahlungen aus dem ihr zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente beanspruchen kann.

Die 1938 geborene Klägerin und ihr Ehemann, der 1939 geborene Versicherte P. K. (Versicherter) sind in der UdSSR geboren; die Eheleute waren ausschließlich dort beschäftigt und bezogen zuletzt seit 1995 und 1996 Altersrente. Am 3. September 2000 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin wurde als Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), der Versicherte als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt (Bescheinigung der Stadt K. vom 6. Oktober 2000).

Die Klägerin hat ebenso wie der Versicherte keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt. Aufgrund der in der UdSSR zurückgelegten und nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Zeiten bewilligte ihr die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) durch Bescheid vom 4. Oktober 2000 ab dem 3. September 2000 Altersrente für Frauen in Höhe von 1122,20 DM netto ab 1. Oktober 2000. Der Senat hat den entsprechenden Bescheid beigezogen. Die Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG waren darin auf 25 begrenzt; für anrechenbare Zeiten nach dem FRG ergaben sich vor der Begrenzung 30,2575 Entgeltpunkte.

Nach dem Tod des Versicherten 2001 beantragte die Klägerin am 17. Mai 2001 bei der Beklagten Witwenrente. Nachdem die Beklagte die Beitragszeiten des Versicherten ermittelt und eine Auskunft der LVA zu den den FRG-Zeiten in der Rente der Klägerin zugrundeliegenden Entgeltpunkten eingeholt hatte, verfügte sie im Bescheid vom 6. November 2001, der Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten werde dem Grunde nach ab 6. Mai 2001 anerkannt, doch könne die Berechnung und Zahlung einer Rente nicht erfolgen, weil ausschließlich Entgeltpunkte für rentenrechtliche Zeiten nach dem FRG ermittelt worden seien, die vorrangig bei der Rente aus eigener Versicherung der Klägerin zu berücksichtigen seien. Für einen Rentenberechtigten würden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dabei müssten Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor, hier also der eigenen Rente vorrangig berücksichtigt werden. Für diese sei aber bereits der Höchstwert von 25 Entgeltpunkten berücksichtigt worden. Am 3. Dezember 2001 erhob die Klägerin Widerspruch und verwies darauf, dass sie angesichts der Höhe ihrer eigenen Rente und ihrer finanziellen Verpflichtungen mit einer Kappung der Entgeltpunkte nicht einverstanden sei; ihr müsse die Hinterbliebenenrente ausbezahlt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin, die wieder ihren Geburtsnamen angenommen hat, am 12. Februar 2002 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben, mit der sie weiterhin Anspruch auf Auszahlung einer Witwenrente geltend gemacht hat. Mit einem an den Versicherten gerichteten, der Klägerin übersandten Bescheid vom 16. Mai 2002 hat die Beklagte den Versicherungsverlauf des Versicherten festgestellt. Unter dem 20. Juni 2002 hat die Beklagte eine fiktive Probeberechnung der Hinterbliebenenrente durchgeführt. Die Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG würden danach - ohne Begrenzung auf höchstens 25 Entgeltpunkte - 12,0048 in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 12,9072 in der knappschaftlichen Rentenversicherung betragen; nach Begrenzung würden sich 10,2732 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 11,0455 Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 30. Januar 2003 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2002 verurteilt, der Klägerin Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten auf der Basis von 15 Entgeltpunkten zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 22b Abs. 3 FRG begrenze die Entgeltpunkte allein beim Zusammentreffen mehrerer eigener Rentenrechte eines Berechtigten oder me...

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