Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bewilligung von Leistungen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht". Rechtsverletzung. Nebenbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

Bewilligt eine Behörde eine Leistung, führt aber in der Bescheidbegründung aus, dass die Bewilligung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolge, berührt dies die Verbindlichkeit der Bewilligungsentscheidung nicht, so dass der Leistungsempfänger durch diesen Begründungszusatz nicht beschwert ist; es handelt sich dabei auch nicht um eine Nebenbestimmung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.02.2021; Aktenzeichen B 8 SO 63/20 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2015 abgeändert. Der Bescheid vom 31. März 2011 und der Bescheid vom 29. September 2011 werden aufgehoben, soweit damit unter Abänderung des Bescheides vom 1. Juli 2009 Leistungen für Januar bis April 2011 bewilligt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Bescheid vom 11. Januar 2016 wird aufgehoben, soweit damit unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juli 2015 Leistungen für Januar 2016 bewilligt worden sind. Im Übrigen wird die Klage gegen die Bescheide vom 7. Juli 2015, 11. Januar 2016 und 11. Juli 2016 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreites ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (im Folgenden: Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölften Buch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016.

Der Kläger ist 1969 geboren. Er wohnte bis zum 31. August 2011 in einer Wohnung im V. Weg ... in Freiburg im Breisgau und wohnt seit dem 1. September 2011 in einer Wohnung in der B. Straße in F.. Für die erstgenannte Wohnung hatte er eine pauschale Nutzungsgebühr zu entrichten, die die Versorgung mit Haushaltsenergie beinhaltete. Der Kläger bezieht seit vielen Jahren eine Rente wegen Erwerbsminderung der Deutschen Rentenversicherung Bund und Grundsicherungsleistungen der Beklagten. Er ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger unter anderem mit Bescheid vom 1. Juli 2009 Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Juli 2009 bis auf Weiteres in Höhe von monatlich 244,68 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 31. März 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für Januar 2011 in Höhe von 195,43 Euro und ab dem 1. Februar 2011 bis auf weiteres in Höhe von monatlich 200,55 Euro. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch.

Mit Änderungsbescheid vom 1. September 2011 bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen ab dem 1. September 2011 bis auf Weiteres. Mit Änderungsbescheid vom 29. September 2011 setzte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 30. September 2011 sowie ab dem 1. Oktober 2011 unter Abhilfe des Widerspruchs des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 31. März 2011 und unter Teilabhilfe des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 1. September 2011 bis auf Weiteres neu fest. Die Beklagte bewilligte für Januar 2011 Leistungen in Höhe von 231,22 Euro; sie berücksichtigte dabei auf der Bedarfsseite einen Regelsatz von 364,00 Euro, einen Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung und Merkzeichen G nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 61,88 Euro, (aufgrund eines Urteils des Sozialgerichts Freiburg [SG] vom 10. Mai 2011 - S 9 SO 406/08) einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII in Höhe von 35,79 Euro, Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 125,44 Euro, Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 18,74 Euro, eine Kaltmiete in Höhe von 230,08 Euro sowie Nebenkosten mit Heizung inkl. Warmwasseranteile in Höhe von 76,70 Euro abzüglich einer Energiepauschale in Höhe von 28,29 Euro. Als Einkommen berücksichtigte die Beklagte die Erwerbsminderungsrente in Höhe von 653,12 Euro. Ab August 2011 verminderte die Beklagte das zu berücksichtigende Einkommen im Anschluss an das die Zeit ab Januar 2008 betreffende Urteil des SG vom 10. Mai 2011 (S 9 SO 406/08) um einen Betrag von monatlich 5,90 Euro für Kontoführungsgebühren. Ab September 2011 berücksichtigte die Beklagte bei der Bedarfsberechnung u. a. „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ vom Kläger geltend gemachte Stromkosten für den Lüfter in seinem Badezimmer in Höhe von 0,77 Euro monatlich.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine einmalige Leistung nach § 31 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 199,00 Euro für die Anschaffung einer Spüle, von Armaturen für die Spüle, zwei Lampen und einen Badezimmerschrank, lehnte aber unter anderem die vom Kläger beantragte Übernahme der Kosten für ein Vorhängeschloss für das Kellerabteil ab.

Am 18. Oktober 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 29. ...

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