Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung. Entrichtung von Beiträgen zum türkischen Sozialversicherungsträger für Zeiten der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit im Ausland. Pflichtbeiträge. Freiwillige Beiträge. Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Medizinische Beweiswürdigung. Zeitliches Leistungsvermögen. Wegefähigkeit. Funktionsnachfolge
Leitsatz (amtlich)
Die Entrichtung von Beiträgen zum türkischen Sozialversicherungsträger nach dem türkischen Gesetz Nr 3201 für Zeiten der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit im Ausland erfüllt auch bei Anwendung des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit (juris: SozSichAbk TUR) nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs 1 und 2, jeweils S 1 Nr 2 SGB VI, weil es sich um freiwillige Beiträge handelt.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 141 Abs. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 14.04.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.
Die am ...1969 in der T: geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und zog im Jahr 1982 in die Bundesrepublik Deutschland zu. Hier war sie zunächst von September 1986 bis Oktober 2000 - unterbrochen durch Kindererziehungszeiten vom März 1995 bis Februar 1998 - als Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war die Klägerin geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt und bezog - mit Lücken - Leistungen der Agentur für Arbeit bzw. Krankengeld bzw. ab Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Der letzte Pflichtbeitrag wurde für Juni 2008 entrichtet. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin zurückgelegten Versicherungszeiten wird auf den dem Bescheid vom 29.01.2013 beigefügten Versicherungsverlauf der Beklagten zu 1 (Anlage 2 des Bescheides vom 29.01.2013, vgl. unblattierte Verwaltungsakte der Beklagten zu 1 - VA - allgemeiner Teil) Bezug genommen.
Im Dezember 2002 erlitt die Klägerin bei bereits länger bekannter Mitralklappenstenose einen Schlaganfall. Im Januar 2003 wurde eine Einengung der Herzklappe (Mitralklappenvitium mit überwiegender Stenose) diagnostiziert. Es erfolgte eine Aufdehnung der Herzklappe und eine medikamentöse Behandlung mit dem Ergebnis einer guten Belastbarkeit der Klägerin (vgl. Befundberichte der Abteilung Innere Medizin III am Universitätsklinikum H. vom 05.03.2003, Bl. 118 SG-Akte “gut und beschwerdefrei belastbar„, 09.07.2003, Bl. 111 SG-Akte “beschwerdefrei, Belastbarkeit sei deutlich besser„, 20.10.2003, Bl. 108 SG-Akte “beschwerdefrei, Belastbarkeit sei besser„, 17.05.2004, Bl. 106 SG-Akte “im Alltag ausreichende Belastbarkeit„, 17.11.2004, Bl. 103 SG-Akte “beschwerdefrei, Belastbarkeit sei besser„, anlässlich der Untersuchung vom 01.06.2005, Bl. 101 SG-Akte “Patientin verneint eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, gute Belastbarkeit„, 02.04.2006, Bl. 100 SG-Akte “subjektive Beschwerdefreiheit„) und stabilem Verlauf bei leicht eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion und weiter bestehender Undichtigkeit der Mitralklappe (vgl. Befundberichte der Abteilung Innere Medizin III am Universitätsklinikum H. vom 05.03.2003, Bl. 115 SG-Akte, 30.05.2003, Bl. 112 SG-Akte, 09.07.2013, Bl. 110 SG-Akte, 20.10.2003, Bl. 108 SG-Akte, 17.05.2004, Bl. 105 SG-Akte, 17.11.2004, Bl. 103 SG-Akte, anlässlich der Untersuchung vom 01.06.2005, Bl. 101 SG-Akte, 02.04.2006, Bl. 99 SG-Akte; zusammenfassend: Stellungnahme des Internisten Dr. M. , Bl. 26 SG-Akte). Wegen intermittierendem Sinusarrest bzw. Tachyakardien ab Anfang 2007 mit Ablationen im Mai 2007 (vgl. Befundbericht der Abteilung Innere Medizin III am Universitätsklinikum H. vom 19.11.2007, Bl. 90 SG-Akte “fehlende Beschwerden der Patientin im Alltag„, “gute LV-Funktion„) und Juni 2008 (vgl. Befundbericht der Abteilung Innere Medizin III am Universitätsklinikum H. vom 09.06.2008, Bl. 83 SG-Akte “gute Belastbarkeit„ und 28.05.2009, Bl. 81 SG-Akte “Patientin berichtet aktuell über ein subjektives Wohlempfinden; gute körperliche Belastbarkeit [drei Etagen Treppensteigen problemlos möglich]) erfolgte im Juni 2010 eine Schrittmacherimplantation (vgl. Befundberichte der Abteilung Innere Medizin III am Universitätsklinikum H. vom 07.06.2010, Bl. 76 SG-Akte und 21.06.2011, Bl. 74 SG-Akte “gute Belastbarkeit [zwei bis drei Etagen]„, Bl. 73 SG-Akte “leicht eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion„, “regelgerechte Schrittmacherfunktion„) und- bei Fortschreiten des kombinierten Mitralklappenvitiums bei nunmehr mittel- bis hochgradiger Insuffizienz und mittelgradiger Stenose (vgl. Befundbericht der Abteilung Innere Medizin III am Universi...