nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und macht geltend, die gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig.
Für den am 1941 geborenen Kläger sind seit April 1958 488 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden, darunter 32 von der Bundesanstalt für Arbeit vom 1. Mai 1996 bis 27. Dezember 1998. Anschließend war er ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Der Kläger war langjährig bei der Firma D. E. GmbH beschäftigt. Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über den gleitenden Ruhestand mit Abfindung wurde das unbefristete Arbeitsverhältnis durch einen befristeten Arbeitsvertrag vom 15. August 1994 abgelöst. Der befristete Arbeitsvertrag lief vom 1. Januar 1995 bis 30. April 1996.
Am 15. April 1996 beantragte der Kläger Kontenklärung. Mit Bescheid vom 21. Februar 1997 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - für Zeiten bis zum 31. Dezember 1990 verbindlich fest. Im Rahmen des § 109 SGB VI erteilte die Beklagte Auskünfte über die derzeitige Höhe der Altersrente und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. U.a. enthielt die Auskunft über die Altersrente auch Hinweise zur stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen. Am 4. April 1997 reichte der Kläger Widerspruch u.a. mit der Begründung ein, die Stichtagsregelung bezüglich der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze (§ 237 Abs. 3 SGB VI) verstoße gegen den Vertrauensschutz. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die dagegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage (S 15 RJ 1657/98), Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 2 RJ 1954/99) und Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG, B 13 RJ 3/01 B) blieben ohne Erfolg.
Am 18. Februar 2001 beantragte der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres ohne jeglichen Abschlag, da die vorgesehene Kürzung verfassungswidrig sei. Mit Rentenbescheid vom 25. Juli 2001 gewährte die Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Oktober 2001 in Höhe von 2380,89 DM unter Berücksichtigung von 58,0085 Entgeltpunkten. Für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wurde der Zugangsfaktor von 1,0 um 0,171 (57 Kalendermonate x 0,003) vermindert, so dass die persönlichen Entgeltpunkte 48,0890 (58,0085 x 0,829) betrugen. Durch Bescheide vom 13. August 2001 wurden dem Kläger Zuschüsse zur Pflege und Krankenversicherung gewährt und die Rente mit Bescheid vom 13. August 2001 dahingehend ab 1. Oktober 2001 neu berechnet. Mit Neuberechnung vom 18. Dezember 2001 wurde der Auszahlungsbetrag in EURO ausgewiesen. Am 8. August 2001 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juli 2001. Der Abschlag von 17,1% sei verfassungswidrig. Nicht klar sei, weshalb in Anlage 4 nunmehr 33 Kalendermonate als nicht belegungsfähig genannt würden. Gegenüber der Auskunft vom 21. Februar 1997 hätten sich auch in Anl. 6 die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten verändert. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 20. Dezember 2001 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Mit Urteil vom 9. Juli 2002, zugestellt dem Klägerbevollmächtigten am 12. Juli 2002, hat das SG die Klage abgewiesen.
Am 12. August 2002 hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die gesetzlichen Regelungen verstießen gegen die Verfassung. Im Vertrauen auf die damalige gesetzliche Regelung habe er eine nicht mehr rückgängig zu machende Disposition getroffen, die politisch gewünscht gewesen sei. Wenn hier eingegriffen würde, müssten schon ganz besonders wichtige Belange von öffentlichem Interesse vorliegen, was hier nicht der Fall sei. Hinzu komme auch noch die mit Gesetz vom 25. September 1996 eingeführte Regelung des § 74 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach dem 30. Juni 1978 nicht bewertet werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 25. Juli 2001 und 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2001 sowie des Bescheides vom 18. Dezember 2001 zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 2001 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 sowie weiterer 33 Monate Anrechnungszeiten zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Rente nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorruhestandsvertrages des Klägers geltenden Gesetz zu berechnen, hilfsweise...