Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches. Sperrzeit. besondere Härte

 

Orientierungssatz

Eine besondere Härte iS von § 119 Abs 2 AFG kann auch dann vorliegen, wenn objektiv ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht bestanden hat, der Arbeitnehmer allerdings irrtümlich glaubte, einen wichtigen Grund zu haben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.06.1997; Aktenzeichen 7 RAr 22/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668473

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