Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches. Sperrzeit. besondere Härte
Orientierungssatz
Eine besondere Härte iS von § 119 Abs 2 AFG kann auch dann vorliegen, wenn objektiv ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht bestanden hat, der Arbeitnehmer allerdings irrtümlich glaubte, einen wichtigen Grund zu haben.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1668473 |
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