Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. Zumutbarkeit. Baugrundstück. Barvermögen. Alterssicherung
Orientierungssatz
Zur Zumutbarkeit der Verwertung eines Baugrundstücks nachdem die konkrete Bauabsicht aufgrund des Eintritts von Arbeitslosigkeit entfallen ist und eines Bankguthabens, dessen subjektive Zweckbestimmung "Alterssicherung" aufgrund der Art der Vermögensanlage (beabsichtigte Beteiligung am Unternehmen der Ehefrau) nicht glaubhaft wird.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 21.07.1994.
Die im 1953 geborene Klägerin war als Prokuristin in einer GmbH, einem Fernsprechbuchverlag tätig, an der sie selbst mit 25 %, ihr Vater mit 45 % und ihre Mutter mit 30 % beteiligt war. Geschäftsführer war ihr Vater. Nachdem sie im Februar 1993 zunächst fristlos gekündigt und im Rahmen der hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage im Juni 1993 eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.1993 mit zusätzlicher Netto-Abfindung in Höhe von 35.712,-- DM vereinbart worden war, bezog sie bis zur Erschöpfung des Anspruches am 20.07.1994 Alg nach einem Bemessungsentgelt von zuletzt 1770,-- DM. Den am 12. Juli 1994 (Eingangsdatum) gestellten Antrag auf Anschluß-Alhi lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.07.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1994 und der Begründung ab, das vorhandene Barvermögen sei in Höhe von 167.000,-- DM einzusetzen, so daß für 94 Wochen kein Anspruch bestehe. Hiergegen hat die Klägerin am 04.11.1994 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben.
Bis dahin und in der Folgezeit stand die Klägerin weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch war sie selbständig tätig. Krankheitszeiten von mehr als vier Wochen traten nicht auf. Die urlaubsbedingte Abwesenheit von jeweils 14 Tagen im Jahr war von der Beklagten genehmigt. In der Zeit von März 1994 bis 28.02.1996 besuchte die Klägerin einen von der Industrie- und Handelskammer (IHK) angebotenen Lehrgang zur Bilanzbuchhalterin mit Unterrichtszeiten mittwochs von 17.45 Uhr bis 21.00 Uhr und samstags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr, den sie im Juni 1996 erfolgreich abschloß. Während der üblichen Schulferien (07.07. bis 20.08.1994, 02.11. bis 04.11.1994, 22.12.1994 bis 07.01.1995, 18.04. bis 22.04.1995, 29.05. bis 09.06.1995, 27.07. bis 09.09.1995, 23.10. bis 30.10.1995, 23.12.1995 bis 05.01.1996) fand kein Unterricht statt.
Nach ihrem Ausscheiden als Prokuristin verkaufte die Klägerin ihre Anteile an der GmbH (nominal 25.000,-- DM), die sie 1989 zu einem Preis von 37.500,-- DM erworben hatte, an ihren Vater für 200.000,-- DM. Vom Kaufpreis wurden 100.000,-- DM mit einem Darlehen verrechnet, der Rest wurde am 07.06.1993 per Scheck beglichen. Das Geld wurde auf einem auf die Klägerin lautenden Festgeldkonto zusammen mit weiteren 50.000,-- DM (Restbetrag des erwähnten Darlehens über 100.000,-- DM) angelegt, das Mitte Juli 1994 aufgrund der erfolgten Zinsbuchungen ein Guthaben von rund 159.135,-- DM auswies. Unter anderem mit diesem Kapital beabsichtigte die Klägerin -- im Rechtsstreit ist von einem möglichen Einsatz eines Teils des Vermögens für den Existenzaufbau die Rede -- angesichts ihrem Vater drohender Ermittlungs- und Strafverfahren die GmbH "zu übernehmen". Sofern dies nicht gelänge, wollte die Klägerin nach ihrer Darstellung bei der Antragstellung zusammen mit einer Verwandten (Sozialpädagogin) und einem Psychologen ein Heim für mißhandelte Kinder eröffnen.
Der im Jahre 1952 geborene Ehemann der Klägerin ist selbständiger Schriftsteller und entrichtet(e) monatliche Beiträge zur Künstlersozialkasse. Im Jahre 1993 erzielte er keine, 1994 DM 1.024,-- und 1995 DM 967,-- Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit.
Im Zeitpunkt des Alhi-Antrages besaß die Klägerin eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 10.000,-- DM, Versicherungsbeginn 01.10.1987 und Versicherungsablauf 01.10.2013, Schmuck im Wert von ca. 6.000,-- DM, der ihr von Familienmitgliedern geschenkt worden war und einen Bausparvertrag mit einem Guthaben in Höhe von 1.671,70 DM. Aus zwei anderen Bausparverträgen war bereits 1992 die Ansparsumme abgezogen worden. Im April 1993 hatte die Klägerin aus einem weiteren Bausparvertrag das Guthaben von 62.385,-- DM ausgezahlt erhalten.
Zusammen mit ihrem Ehemann (zu gleichen Teilen) hatte die Klägerin im Februar 1992 ein Baugrundstück zum Preis von 100.000,-- DM erworben, dessen Wert sie im Alhi-Antrag mit 100.000,-- DM angab und das sich noch immer im Eigentum der beiden befindet. Im Hinblick auf den beabsichtigten Bau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung entstanden den Eheleuten
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Architektenkosten in Höhe von rund 12.625,-- DM, Restbetrag laut Rechnung vom 27.07.1994 rund 2.625,-- DM |
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Gebühren für die Baugenehmigung vom 23.02.1993 in Höhe von 3.140,-- DM und |
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Gebühren für die Wa... |