Leitsatz (amtlich)

Bevor nicht bindend oder rechtskräftig festgestellt ist, daß ein asylsuchender Ausländer asylberechtigt ist, hat er in der Regel im Geltungsbereich des BKGG keinen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt und daher keinen Anspruch auf Kindergeld. Das gilt auch dann, wenn ihm für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß oder schon erteilt worden ist. Auf die vielfach lange Dauer von Asylverfahren und darauf, ob das Asylbegehren mehr oder weniger aussichtsreich ist, kommt es in der Regel nicht an (Anschluß an BSG 1980-01-31 8b RKg 4/79 = BSGE 49, 254).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1656961

Breith. 1982, 440

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