Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Verfügbarkeit. Student. Widerlegung der gesetzlichen Vermutung

 

Orientierungssatz

1. Nur die tatsächliche Aufnahme der Ausbildung, demnach eine aktiv betriebene Ausbildung, vermag zu einer Beeinträchtigung der Verfügbarkeit führen. Daß eine derartige Beeinträchtigung allein dadurch hervorgerufen werden könnte, daß ein Arbeitsloser den Status eines Studenten innehat, ist nach der Systematik des Gesetzes nicht vorstellbar.

2. Die Anwendung von § 103a Abs 2 AFG genügt nur dann den Anforderungen des Art 3 Abs 1 GG, wenn die Widerlegung der Vermutung nicht gänzlich oder doch praktisch ausgeschlossen ist.

3. Bei der Widerlegung der Vermutung muß auch die Berücksichtigung individueller Umstände grundsätzlich möglich sein.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.07.1997; Aktenzeichen 11 RAr 99/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657134

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