Entscheidungsstichwort (Thema)

Rumänische Ersatz- und Ausfallzeiten. Vormerkung als Beitragszeit nach FRG § 15

 

Orientierungssatz

1. Dem rumänischen Sozialversicherungsrecht sind Ersatz- und Ausfallzeiten iS des deutschen Rentenrechts unbekannt. Die Wehrdienstzeit steht rentenrechtlich einer Beschäftigungszeit, für die (vom Arbeitgeber) Beiträge entrichtet worden sind, gleich. Sie ist damit eine fiktive (beitragslose) Beitragszeit.

2. Nach rumänischem Sozialversicherungsrecht ist ein Wehrpflichtiger während der Wehrdienstzeit nicht nur in eine gesetzliche Rentenversicherung iS des FRG § 15 Abs 2 S 1 einbezogen, sondern diese Zeit wird der Beschäftigungszeit und damit der Beitragszeit gleichgestellt.

Dies rechtfertigt die Vormerkung der Wehrdienstzeit als weitere Beitragszeit gemäß FRG § 15 Abs 1 S 1, denn Beitragszeit iS dieser Vorschrift bedeutet nicht, daß nur solche pflichtversicherten Zeiten berücksichtigt werden könnten, für die Beiträge tatsächlich entrichtet worden sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654984

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