Leitsatz (amtlich)

Zu den einem Fuhrunternehmen zuzurechnenden Hilfstätigkeiten zählen nicht nur das Auf- und Abladen des Transportgutes im engeren Sinne, sondern auch Vorbereitungstätigkeiten für die eigentliche Ladetätigkeit, die mit den dem Fuhrunternehmen zur Verfügung stehenden Mitteln mit im wesentlichen gleichen oder ähnlichen Arbeitsvorgängen wie das Verladen selbst sowie in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit diesem erfolgen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.1978; Aktenzeichen 2 RU 41/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647267

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