Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Säumniszuschlag für die Nachentrichtung von Beiträgen im Rahmen der Nachversicherung. Wegfall des Aufschubgrundes
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen des dreiseitigen Nachversicherungsverhältnisses zwischen ehemaligem Arbeitgeber, ausgeschiedenem Arbeitnehmer und Rentenversicherungsträger ist der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet, bei Ausscheiden eines Beschäftigten eine Entscheidung (Aufschubentscheidung) darüber zu treffen, ob Nachversicherungsbeiträge gezahlt werden sollen oder nicht und ob Beiträge nachzuentrichten sind.
2. Ist der Arbeitgeber dieser Pflicht nachgekommen, so ist es ausschließlich Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, zu prüfen, ob eine Aufschubentscheidung des Dienstherren vorliegt und anderenfalls die Beitragsnachentrichtung festzusetzen. Der ehemalige Arbeitgeber ist auch nicht unter der Geltung des 6. Sozialgesetzbuchs verpflichtet, nach Erteilung einer Aufschubentscheidung den Fortbestand eines von ihm darin bejahten Aufschubgrundes zu prüfen und die Nachversicherung bei dessen Wegfall von sich aus durchzuführen (in Fortführung zu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2009 - L 3 R 106/09 -, das so zur Rechtslage unter der RVO/AVG entschieden hat).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.630,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das klagende Land Säumniszuschläge in Höhe von 19.630,50 € wegen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu entrichten hat.
Der am 1951 geborene Beigeladene wurde mit Urkunde des Klägers vom 24. November 1999 mit Wirkung zum 1. Dezember 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zum Wissenschaftlichen Assistenten ernannt. Er war dem Ärztlichen Direktor der Abteilung Augenheilkunde I an der Eberhard-Karls-Universität T. zugeordnet. Mit Ablauf des 30. November 2002 schied er ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis aus. Mit Schreiben vom 19. November 2002 wies ihn die Verwaltung des Klinikums, Geschäftsbereich A, auf das Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit bei der Universität zum 30. November 2002 hin. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses sei er nachzuversichern; diesbezüglich solle er sich mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in Verbindung setzen. Mit Schreiben vom 27. November 2002 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg dem Beigeladenen mit, es sei verpflichtet zu prüfen, ob für die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten versicherungsfreien Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Nachversicherungsbeiträge an den zuständigen Versicherungsträger entrichtet werden müssten. Ein Nachversicherungsangebot an den Versicherungsträger könne nur erfolgen, wenn Aufschubgründe nach § 184 Abs. 2 bis 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht entgegenstünden. Er werde gebeten, den beiliegenden Vordruck auszufüllen und an das Landesamt für Besoldung und Versorgung zurückzusenden. Diese Erklärung des Beigeladenen zu §§ 184, 233 SGB VI mit Datum vom 5. Dezember 2002 ging beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg am 9. Dezember 2002 ein. Der Beigeladene gab an, dass er die feste Absicht habe, innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wieder in ein Beamtenverhältnis zum Kläger einzutreten. Dies sei auch objektiv zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass er wieder die Position eines Wissenschaftlichen Assistenten beim Universitätsklinikum Tübingen, Augenklinik, besetzen werde. Eine (unmittelbare) Fortsetzung seines befristeten Arbeitsverhältnisses sei nicht möglich gewesen, da ein Verlängerungsantrag bei der DFG zur Gegenfinanzierung seiner Stelle nicht rechtzeitig habe eingereicht werden können. Dies werde im Dezember 2002 geschehen. Der Zeitpunkt des voraussichtlichen Beginns seiner Beschäftigung werde unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Verlängerungsantrages der 1. März oder 1. April 2003 sein. Daraufhin erteilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg am 16. Dezember 2002 eine Aufschubbescheinigung, welche an die Beklagte und den Beigeladenen übersandt wurde. Als Grund für den Aufschub der Durchführung der Nachversicherung und somit der Beitragszahlung an den Rentenversicherungsträger wurde angeführt, dass der Beigeladene voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen werde, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit bestehe oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolge und bei der der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft berücksichtigt werde.
Mit Schreiben vom 3. März 2009 bat die Beklagte das L...