Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Pflegeversicherung. Kostenübernahme. Haushaltshilfe. Begrenzung Pflegegeld. Pflegestufe
Orientierungssatz
Leistungen für eine Haushaltshilfe bzw Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe sieht das SGB 11 nicht vor. Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind mit dem bewilligten Pflegegeld nach der entsprechenden Pflegestufe (hier: Pflegestufe I) abgedeckt. Ob das Pflegegeld den Pflegeaufwand eines Betroffenen vollständig abdeckt oder nicht, ist unerheblich. Die sozialen Leistungen der Pflegeversicherung sind nicht darauf angelegt, die vollständigen Kosten der Pflege zu übernehmen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, ihm monatlich € 80,00 für eine Haushaltshilfe zu gewähren.
Der ... 1937 geborene Kläger es bei der Beklagten pflegepflichtversichert und bei der Barmer Ersatzkasse krankenversichert. Er bezieht von der Beklagten seit dem 30. Mai 1996 Pflegegeld nach Pflegestufe I. Die Beklagte, die die Leistung zunächst ablehnte, wurde durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 21. Oktober 1999 (S 5 P 657/98) zur entsprechenden Leistung verurteilt. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 und 04. Januar 2005 an die "B Ersatzkasse" machte der Kläger geltend, er könne seinen Haushalt nicht mehr führen und habe deshalb für zwei Stunden wöchentlich eine Haushaltshilfe. Diese koste ihn wöchentlich € 20,00. Der Antrag wurde von der "B Ersatzkasse Pflegekasse" mit Bescheid vom 12. Januar 2005 abgelehnt. Eine Kostenübernahme einer Haushaltshilfe durch die Krankenkasse nach § 38 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) komme nicht in Betracht, da in seinem Haushalt keine Kinder unter zwölf Jahren versorgt werden müssten. Er beziehe jedoch Pflegegeld. Einen Teil des Pflegegelds nach der Pflegestufe I in Höhe von € 205,00 monatlich müsse er zur Finanzierung der hauswirtschaftlichen Versorgung nutzen.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 wandte sich der Kläger nochmals an die "B Ersatzkasse F" und beantragte erneut Haushaltshilfe. Mit Bescheid der "B Ersatzkasse Krankenkasse und Pflegekasse" vom 16. Februar 2006 wurde der Antrag erneut abgelehnt.
Am 12. April 2006 erhob der Kläger Klage gegen die B Ersatzkasse - Pflegekasse - (im Folgenden nur noch Beklagte). Er brauche pro Monat € 80,00 für eine Haushaltshilfe, ansonsten müsse er in ein Pflegeheim. Dies sei teurer.
Auf Hinweis des SG führte die Beklagte als Pflegekasse ein Widerspruchsverfahren durch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2006 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss II den Widerspruch des Klägers zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2007 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe gegen die Beklagte als Pflegekasse.
Eine solche Leistung sehe das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) nicht vor. Ein Anspruch gegen die Krankenkasse (B Ersatzkasse) bestehe ebenfalls nicht, weil eine Gewährung von Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V voraussetze, dass im Haushalt des Versicherten wenigstens ein Kind lebe, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet habe oder das behindert oder auf Hilfe angewiesen sei. Dies sei nicht der Fall. Die B Ersatzkasse (Krankenkasse) habe auch keine Satzungsbestimmung im Sinne des § 38 Abs. 2 SGB V getroffen, wonach in anderen Fällen Haushaltshilfe gewähren werden könne. Eine Beiladung der Krankenkasse scheide aus, da sie nicht leistungspflichtig sei.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 05. Februar 2007 eingelegte Berufung, zu deren Begründung der Kläger anführt, er sehe sich gezwungen, gegen seinen Willen in ein Pflegeheim verlegt zu werden. Soweit Haushaltshilfe nur für Haushalte mit Kindern unter zwölf Jahren gewährt werde, sei dies nicht nachvollziehbar. Kinder ab zehn Jahren könnten schon kleinere Hausarbeiten übernehmen. Da er die Putzhilfe von dem monatlichen Pflegegeld in Höhe von € 205,00 zahlen müsse, reiche das Pflegegeld bei weitem nicht aus.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung monatlich € 80,00 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündlicher Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakten, die Akten des SG und in die beigezogenen Verwaltungsakten der Bezug genomme...