Leitsatz (amtlich)

1. Ein VEB-Betrieb in der DDR ist nach § 9 Abs 1 FRG nicht ohne weiteres als staatliches Unternehmen und damit nach dem Eingliederungsprinzip - hier fiktiv wie ein Unternehmen des Bundes - anzusehen.

2. Für einen Versicherten, der sich im Jahre 1968 in der DDR, als er beim "VEB-Fleischkombinat Berlin (Ost)" tätig war (als Viehaufkäufer, Wiegemeister und Begleiter von Viehtransporten), eine Berufskrankheit zugezogen hatte und der im Jahre 1983 hier mit Wohnort Osnabrück seine Ansprüche angemeldet hat, ist nach §§ 7, 9 FRG nach der "Art des Unternehmens" nicht die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, sondern die Fleischerei-Berufsgenossenschaft der zuständige Versicherungsträger.

3. Zur Berücksichtigung der Verhältnisse am Anmeldeort für die Bestimmung der "Art des Unternehmens" bei einem VEB-Betrieb.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.07.1989; Aktenzeichen 2 RU 19/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666540

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge