Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bemessungsentgelt. Nichtberücksichtigung von Einmalzahlung. keine pauschale Erhöhung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1.1.2001 entstanden sind, gemäß § 434c Abs 4 SGB 3 von der pauschalen Erhöhung des Bemessungsentgelts wegen Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen ausgenommen hat (vgl BSG vom 5.6.2003 - B 11 AL 67/02 R = SozR 4-4300 § 434c Nr 3).
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der ... 1939 geborene, verheiratete Kläger italienischer Staatsangehörigkeit bezog von der Beklagten aufgrund bestandskräftiger Bescheide Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 28.9.1999 zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 1220 DM und - entsprechend den zu Beginn des Jahres und in der Folgezeit vorhandenen Eintragungen auf seiner Lohnsteuerkarte - der Leistungsgruppe C (allgemeiner Leistungssatz) in Höhe von 490,42 DM wöchentlich (Änderungsbescheid vom 26.8.1999). Einmalzahlungen waren nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Leistungsbemessung unberücksichtigt geblieben.
Mit Bescheid vom 11.8.1999 bewilligte die Beklagte Alhi für die Zeit vom 29.9.1999 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 28.9.2000 nach einem angepassten Bemessungsentgelt von 1200 DM und im Übrigen unveränderten Leistungsmerkmalen in Höhe von 428,40 DM wöchentlich. Ab dem 1.1.2000 betrug der wöchentliche Leistungssatz infolge der Änderung der Leistungsverordnung 438,20 DM (Änderungsbescheid vom 13.1.2000).
Mit Bescheid vom 6.9.2000 bewilligte die Beklagte Alhi für die Zeit vom 29.9.2000 bis zum Ende des neuen Bewilligungsabschnittes am 28.9.2001 nach einem angepassten Bemessungsentgelt von 1170 DM und im Übrigen unveränderten Leistungsmerkmalen in Höhe von 430,01 DM wöchentlich. Ab dem 1.1.2001 betrug der wöchentliche Leistungssatz wegen der Änderung der Leistungsverordnung 440,51 DM (Änderungsbescheid vom 11.1.2001). Diese Leistung bezog der Kläger bis einschließlich 28.2.2001. Ab dem 1.3.2001 betrug der wöchentliche Leistungssatz infolge der Anrechnung von Einkommen (Zinseinkünfte) 438,55 DM (Änderungsbescheid vom 20.3.2001). Sämtliche Bescheide wurden bestandskräftig. Seit dem 1.7.2001 bezieht der Kläger von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Mit am 14.7. und 20.12.2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.5.2000 - 1 BvL 1/98 - die Überprüfung der mit dem Bescheid vom 6.9.2000 erfolgten Bewilligung von Alhi gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) bei der Bemessung nicht berücksichtigt worden seien.
Mit Bescheid vom 2.1.2001 und Widerspruchsbescheid vom 16.2.2001 lehnte die Beklagte den Erlass eines Zugunstenbescheides mit der Begründung ab, dass nach der Entscheidung des BVerfG lediglich bei der Berechnung von beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei, nicht jedoch bei der steuerfinanzierten Alhi.
Dagegen hat der Kläger am 8.3.2001 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Die Alhi sei nach einem um 10% erhöhten Bemessungsentgelt zu berechnen.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 11.6.2001 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 29.6.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.7.2001 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Dem Antrag des Klägers, im Hinblick auf einen Vorlagebeschluss des SG Dortmund zum BVerfG das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist die Beklagte entgegengetreten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2001 zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 6. September 2000 und der Folgebescheide höhere Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 2.1.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2001, mit welchem sie die teilweise Rücknahme der mit dem Bescheid vom 6.9.2000 ergangenen Entscheidung über die Bewilligung von Alhi sowie der Folgebescheide und die Gewährung höherer Alhi abgelehnt hat. Dam...