Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Pflichtmitgliedschaft. deutscher Unternehmer. Verfassungsmäßigkeit. Europarechtskonformität
Orientierungssatz
Die Pflichtmitgliedschaft der Unternehmer in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung ist verfassungsgemäß und europarechtskonform (vgl BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R = BSGE 91, 263; vgl BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R = UV-Recht Aktuell 2007, 1065).
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten.
Mit Aufnahmeverfügung vom 16.7.1975 wurde das Unternehmen B (später B) ab 1.11.1974 als Mitglied der Beklagten aufgenommen. Mit Wirkung vom 1.1.1987 wurde die Versicherung auf die Klägerin umgeschrieben (Schreiben der Beklagten vom 7.10.1987).
Mit Schreiben vom 15.7.2004 kündigte die Klägerin ihre Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten zum 31.12.2004 und hielt diesen Antrag auch nach einem Schreiben der Beklagten vom 21.7.2004 mit der Begründung aufrecht (Schreiben vom 11.11.2004), sie beabsichtige sich privat in Bezug auf den rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Teil der Versicherung der Arbeitnehmer gegen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle-Risiken abzusichern. Die Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft über den 31.12.2004 hinaus verstoße gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.
Mit Bescheid vom 18.11.2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 15.7. bzw. 11.11.2004 ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5.1.2005 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 10.2.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten begehrte, sie aus ihrer Pflichtmitgliedschaft zu entlassen, soweit der Bereich der Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheiten betroffen ist. Zur Begründung trug sie u. a. vor, das Unfallversicherungsmonopol der Berufsgenossenschaften verstoße gegen das Recht der Europäischen Union. Die Monopolstellung der Berufsgenossenschaften verletze die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 49/50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr) und die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Beachtung der Wettbewerbsvorschriften nach Art. 81 ff. EGVtr. Den bei den Berufsgenossenschaften versicherten Unternehmen werde jegliche Möglichkeit genommen, sich anstatt bei der Berufsgenossenschaft anderweitig bei einer inländischen oder EU-ausländischen Versicherung nach dem Standard der gesetzlichen Unfallversicherung privat abzusichern (sog. passive Dienstleistungsfreiheit). Die im Sinne der Rechtsprechung entwickelten "zwingenden Allgemeininteressen" zu Art. 49 EGVtr und das nur in Teilbereichen vorhandene Moment des sozialen Ausgleichs rechtfertige das Unfallversicherungsmonopol nicht. Eine Rechtfertigung für den Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften nach Art. 81, 82 EGVtr gebe es ebenfalls nicht. Die Aufgaben der Berufsgenossenschaften, die nicht mit der Versicherungstätigkeit in Zusammenhang stünden (Schadensverhütung und Erlass von Satzungsrecht), könnten unbedenklich getrennt werden, ohne dass es zu einem Verlust bei den Leistungen, der sozialen Vorsorge oder bei der Qualität der Unfallverhütung komme. Die Versicherungstätigkeit der Berufsgenossenschaften sei angesichts des gesetzlichen Rahmens und mangels einer tatsächlich durchgeführten staatlichen Aufsicht als unternehmerische Tätigkeit zu bewerten und unterliege den Regelungen der Art. 81 ff. EGVtr. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes EuGH im Fall Cisal (Urteil vom 22.1.2002, C-218-00, Slg 2002, 1-725) in Bezug auf den Träger der italienischen Unfallversicherung INAIL könne nicht auf die deutschen Berufsgenossenschaften übertragen werden. Ausschlaggebend für die Frage der Unternehmereigenschaft sei zum einen gewesen, ob die Einrichtung staatlicher Aufsicht unterliege und die Höhe der Beiträge und Leistungen letztlich staatlich festgesetzt seien und zum anderen, inwieweit der Grundsatz der Solidarität umgesetzt werde. Das System der deutschen Unfallversicherung und deren Wirklichkeit werde gerade nicht durch das Kriterium der Solidarität geprägt; diese bestehe allenfalls in Teilbereichen. Das Umlageverfahren spreche nicht gegen die Unternehmereigenschaft der Berufsgenossenschaften. Diese beeinträchtigten nach Art. 82 EGVtr den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da ausländischen Versicherern die Möglichkeit genommen werde, deutsche Unternehmer zu versichern und im gleichen Zug deutschen Unternehmen die Möglichkeit genommen werde, sich anderweitig zu versichern. Das Monopol der Berufsgenossenschaften sei mit Gemeinschafts- und Verfassungsrecht unvereinbar. Sie (die Klägerin) sei daher aus der Mitgliedschaft zu entlassen. Zumindest aber sei die Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Beklagte erwiderte, die Klägerin habe keinen Anspruch zum 31.12.2004 bzw. nach dem nächsten Umlagejahr aus der Pflichtmitgliedschaft bei ihr en...