Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht einer Tagesmutter. Begriff der Erziehung

 

Orientierungssatz

1. Die Tätigkeit als Tagesmutter entspricht dem Beruf einer nach § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 versicherungspflichtigen Erzieherin im rechtlichen Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BSG vom 22.6.2005 - B 12 RA 12/04 R = SozR 4-2600 § 2 Nr 2).

2. Erziehung umfasst sowohl die Beaufsichtigung als auch die Erfüllung der Primärbedürfnisse (Essen, Schlafen, Spielen) der einer Tagesmutter in Obhut gegebenen Kleinkinder. Mit anderen Worten auch das während der Betreuungszeit schlafende Kind bedarf der erzieherischen Obhut und des Schutzes durch die Tagesmutter, die sich dieser Schutzpflicht auch während der nebenbei möglichen Beschäftigung mit anderen Aufgaben - zB Führen des eigenen Haushalts oder Erledigen von Bürotätigkeiten - stets bewusst sein muss. Nichts anderes gilt, wenn sich die Klägerin als Tagesmutter mit den betreuten Kindern im Einverständnis mit deren Eltern außer Haus begibt, um Einkäufe und Besorgungen zu erledigen (vgl BSG vom 22.6.2005 aaO).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.04.2007; Aktenzeichen B 12 R 15/06 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1761194

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