Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosenhilfe und Erziehungsgeld. Subsidiarität der Arbeitslosenhilfe gegenüber Arbeitslosengeld. Stammrecht

 

Orientierungssatz

1. Ein bestehendes Stammrecht auf Arbeitslosengeld (hier Restanspruch aus einem vor dem Bezug von Erziehungsgeld erworbenen Anspruch) steht dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe während des Bezugs von Erziehungsgeld nicht entgegen.

2. Im Hinblick auf Art 3 GG ist nicht nachvollziehbar, warum ein arbeitsloser Bezieher von Erziehungsgeld, dessen Stammrecht auf Arbeitslosengeld ihm wegen erziehungsbedingt fehlender Verfügbarkeit nichts nützt, im Hinblick auf die Privilegierung durch § 2 Abs 4 BErzGG schlechtergestellt sein sollte als derjenige, der noch kein Stammrecht auf Arbeitslosengeld erworben hat oder dessen Stammrecht verbraucht ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.09.1997; Aktenzeichen 11 RAr 23/97)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657392

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