Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziales Entschädigungsrecht. Soldatenversorgung. Versorgungskrankengeld. Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 44 SGB 5

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit beim Versorgungskrankengeld kann auf § 44 SGB 5, die Bezugstätigkeit und die hierzu ergangene Rspr insb zur Bindung an ärztliche Bescheinigungen zurückgegriffen werden.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Versorgungskrankengeld über den 30.08.2010 hinaus.

Der am … 1963 geborene Kläger leistete nach Hauptschulabschluss, einjährigem Berufsorientierungslehrgang und nach anderthalb Jahren abgebrochener Lehre zum Werkzeugmacher vom 01.01.1984 bis 31.05.1985 seinen Grundwehrdienst ab (Bl 9 VV). Am 03.06.1984 oder 04.07.1984 erlitt er beim Training für eine Nahkampfvorführung einen Unfall, wobei er sich verdrehte das linke Knie (Angaben d. Klägers, Bl 1 WDB-Akte). Diagnostiziert wurde eine Distorsion (- Zerrung - Karteieintrag Sanitätsarzt N. vom 06.07.1984, Bl 12 WDB-Akte), die mit Salbenverbänden behandelt wurde; die Beweglichkeit war eingeschränkt, es lag aber kein Hämatom und kein Erguss vor. Nach Besserung (Karteieintrag vom 12.07.1984) und ohne weitere ärztliche Konsultationen stürzte der Kläger am 21.11.1984 auf das linke Knie und suchte danach mehrere Fachärzte auf (bei geringen Beschwerden, Karteieintrag vom 22.11.1984). Dr. N. hielt einen Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem traumatischen Ereignis für sehr unwahrscheinlich. Dr. S. diagnostizierte eine frische Außenbandläsion und eine ältere Kreuzbandläsion (Befundbericht vom 03.12.1984, Bl 17 WDB-Akte). Prof. Dr. R./Dr. T. stellten nach Röntgenaufnahmen die Verdachtsdiagnose einer veralteten vorderen Kreuzbandruptur des linken Kniegelenks; das rechte Kreuzband sei ebenfalls locker (V.-Krankenhäuser K., Befundbericht vom 25.02.1985, Bl 18 WDB-Akte). Dr. B. beschrieb nach Röntgenaufnahmen eine komplexe Kapselbandverletzung am linken Kniegelenk und empfahl eine operative Refixation des ausgerissenen Kreuzbandes Befundbericht vom 31.01.1985, Bl 19 WDB-Akte). Dr. A. diagnostizierte am 15.01.1985 Kontusion und Distorsion des linken Kniegelenks, sieben Monate nach Dienstunfall bei der Bundeswehr am 04.06.1984, knöcherner Ausriss des Kreuzbandes und Teilzerreißung des fibularen Kollateralbandes, Instabilität des Kniegelenkes durch laterale Seitenbandlockerung und Kreuzbandlockerung sowie am 15.07.1985 eine Zerrung des linken Kniegelenks mit Verdacht auf Vorschädigung des medialen Meniskus (Befundbericht vom 26.03.1986, Bl 21 VV). Im Auftrag des Beklagten erstellte der Chirurg Dr. L. nach Untersuchung des Klägers sein Gutachten vom 10.04.1986. Dieser konnte klinisch keinen pathologischen Befund mehr am linken Kniegelenk feststellen. Das positive Schubladenzeichen sei auch rechts vorhanden. Eine Muskelminderung am linken Bein bestehe nicht, kein Funktionsausfall an den Gelenken. Röntgenologisch finde sich eine freie Körperbildung in der vorderen Condylen-Grube unter der Patella, die von einem knöchernen Ausriss des vorderen Kreuzbandes herrühre. Die Verletzung des linken Kniegelenks sei aktenkundig und die Folgen seien als Schädigung mit einer MdE von 20 v.H. anzuerkennen.

Am 15.01.1987 erfolgte eine Kreuzbandplastik durch eine kohlefaseraugmentierte Semitendinosusplastik im Bundeswehrkrankenhaus U.. Am 08.07.2005 wurde in der A.-Klinik P. eine Zyste im Bereich des körpernahen Unterschenkels festgestellt, die als zystische Erweiterung des Bohrkanals unter Einfluss des Kohlfaserbandes interpretiert wurde. In der Sportklinik S. wurde daraufhin ein Transplantatversagen festgestellt und arthroskopisch eine II-gradige Chondromalazie medial mit Innenmeniskusausfaserung diagnostiziert. Die Zyste von 4 x 3 x 3 cm wurde mit teilweiser autologer Spongiosa, teilweise Fremdknochen, gefüllt. Am 19.09.2006 wurde in der Sportklinik S. eine Patellasehnenplastik durchgeführt. Danach erfolgte keine orthopädische Behandlung, der Kläger erhielt vielmehr nur vom Hausarzt ein homöopathisches Mittel und nahm bei Bedarf Ibuprofen. Bildgebende Diagnostik fand in Form von MRT-Aufnahmen des linken Kniegelenks am 17.01.2008 und 03.11.2008, Röntgen am 09.01.2007 und 23.08.2011, CT am 06.05.2008 und 12.01.2009 statt.

Mit Erstanerkennungsbescheid vom 16.09.1985 wurde als Wehrdienstbeschädigung anerkannt: “Knöcherner Ausriss des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes„. Der Kläger habe Anspruch auf Heilbehandlung, eine Rente stehe ihm nicht zu, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 vom Hundert (v. H.) nicht erreicht werde. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.06.1988 - bestandskräftig). Im Widerspruchsverfahren wurde ein Gutachten von Prof. Dr. H. für die Allianz-Versicherung vom 12.11.1987 beigezogen (Bl 68 ff VV), demz...

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