Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Erfüllung der Anwartschaftszeit. Rahmenfrist. versicherungspflichtige Beschäftigung. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Umschulung zum technischen Produktdesigner. Bezug von Übergangsgeld von der Berufsgenossenschaft. außerbetriebliche Einrichtung. Berufsausbildungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Personen, die eine von einem Träger der Sozialversicherung - hier Berufsgenossenschaft - finanzierte Umschulung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben absolvieren und Übergangsgeld erhalten, sind versicherungspflichtig gemäß § 25 Abs 1 S 2 SGB III, wenn sie im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.03.2021; Aktenzeichen B 11 AL 7/19 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld hat.

Der Kläger absolvierte ab 17. September 2012 über die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum technischen Produktdesigner und hatte zunächst bis 27. März 2014 Anspruch auf Übergangsgeld (vgl. Bescheide der BGHM vom 30. März 2012 und vom 21. August 2012, Schreiben der BGHM vom 10. Februar 2014).

In der Zeit vom 13. Januar 2014 bis 28. Januar 2016 befand sich der Kläger in Haft (vom 13. Januar 2014 bis 17. Januar 2014 im Justizvollzugskrankenhaus A., vom 17. Januar 2014 bis 26. Mai 2014 in der Justizvollzugsanstalt A., vom 26. Mai 2014 bis 10. Juli 2014 in der Justizvollzugsanstalt O., vom 10. Juli 2014 bis 28. Januar 2016 in der Justizvollzugsanstalt F.) und war dort zeitweise versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 23. Februar 2015 befand sich der Kläger bis zu seiner Entlassung am 28. Januar 2016 im Rahmen der Entlassungsvorbereitung im sog. Freigang und setzte die Umschulungsmaßnahme zum technischen Produktdesigner fort, die er am 24. Februar 2017 mit der Abschlussprüfung beendete. Ausweislich der Bescheinigung der AOK - Die Gesundheitskasse - Mittlerer Oberrhein vom 28. Februar 2017 bezog er vom 2. März 2015 bis 24. Februar 2017 Übergangsgeld.

Am 28. Februar 2017 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zum 1. März 2017 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er in den letzten zwei Jahren vor dem 1. März 2017 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe (§§ 142, 143 SGB III).

In seinem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, er sei vom 12. September 2012 bis 28. Februar 2017 in einer Umschulung über die BGHM in M. versichert gewesen. Während seines Aufenthalts in der JVA vom 13. Januar 2013 bis 28. Januar 2015 (gemeint 13. Januar 2014 bis 28. Januar 2016) habe er nach einer kurzen Unterbrechung die Umschulung fortgesetzt. Er sei die ganze Zeit krankenversichert gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der (wegen des Bezugs von Übergangsgeld verlängerten) Rahmenfrist (1. März 2012 bis 28. Februar 2017) seien nur 248 Kalendertage zu berücksichtigen, in denen der Kläger versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen sei. Während der versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Haft vom 27. Januar 2014 bis 29. März 2015 würden nur die Arbeitstage gezählt. Während der beruflichen Reha-Maßnahme habe keine Versicherungspflicht bestanden (maßgeblich sei die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, nicht in der Krankenversicherung). Der Kläger habe daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er nicht mindestens zwölf Monate (=360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.

Dagegen hat der Kläger am 13. Juli 2017 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 1. März 2017 in gesetzlicher Höhe geltend gemacht. Die Anwartschaftszeit sei erfüllt. Die berufliche Reha-Maßnahme der BGHM sei anzurechnen und während der Haft in der JVA F. seien in der Zeit vom 27. Januar 2014 bis 29. März 2015 auch weiterhin Beiträge einbezahlt worden.

Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2017 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 1. März 2017 für die gesetzliche Dauer zu bewilligen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, innerhalb der maßgeblichen Ra...

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