Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilarbeitslosengeldanspruch. Erlöschen. Entstehung. Antragstellung. Zwischenbeschäftigung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt mit der Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung gemäß § 150 Abs 2 Nr 5 Buchst a SGB 3 auch, wenn der Arbeitslose keinen Antrag auf Teilarbeitslosengeld gestellt, aber sich teilarbeitslos gemeldet hat.
2. Ist ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld nach § 150 Abs 1 SGB 3 aufgrund des Vorliegens von Teilarbeitslosigkeit, der Teilarbeitslosmeldung und der Erfüllung der Anwartschaftszeit entstanden, so können diese tatsächlichen Gegebenheiten nicht mittels eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beseitigt werden.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Teilarbeitslosengeld (AlgT) für die Zeit vom 01.06.1998 bis 31.07.1998.
Die 1970 geborene Klägerin, kroatische Staatsangehörige, meldete sich am 26.03.1998 beim Arbeitsamt Waiblingen (AA) teilarbeitslos und beantragte die Gewährung von AlgT. Zuvor war sie vom 01.06.1993 bis 26.03.1998 befristet bei der Universität H als Chemielaborantin in Teilzeit (19,25 Stunden wöchentlich) beschäftigt. Daneben stand sie in einem weiteren Halbtags-Arbeitsverhältnis (19,25 Stunden) bei dieser Universität, das über den 26.03.1998 hinaus während des gesamten streitigen Zeitraums fortbestand. Nach der Teilarbeitslosmeldung am 26.03.1998 gab sie das schriftliche Antragsformular zunächst nicht ab, sondern erst bei einer Vorsprache am 25.06.1998.
Am 01.04.1998 nahm die Klägerin neben der weiterbestehenden eine zusätzliche Teilzeitbeschäftigung von 19, 5 Stunden wöchentlich als Chemielaborantin für die D A für E, F (Arbeitsplatz: Lehrstuhl Prof. Dr. F, Universität H), auf, was sie dem AA mit der Veränderungsmitteilung vom 22.04.1998 mitteilte. Diese Teilzeitbeschäftigung endete aufgrund einer Befristung am 31.05.1998. Am 20.05.1998 meldete sie sich erneut mit Wirkung zum 01.06.1998 teilarbeitslos und beantragte AlgT. Am 25.06.1998 fand ein Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und der Angestellten des AA M statt. Im Zusammenhang mit diesem Beratungsgespräch gab sie sowohl das am 20.05.1998 erhaltene Antragsformular (Teilarbeitslosmeldung zum 01.06.1998), das sie unter dem 28.05.1998 unterschrieben hatte, als auch das am 26.03.1998 erhaltene Antragsformular, das sie unter dem Datum vom 15.04.1998 unterzeichnet hatte (Teilarbeitslosmeldung zum 27.03.1998), ab. Ab 01.08.1998 nahm sie eine neue Teilzeitstelle auf.
Mit Bescheid vom 28.09.1998 bewilligte das AA AlgT vom 27.03.1998 bis 31.03.1998 in Höhe von 192,92 DM wöchentlich (übrige Bemessungsfaktoren: Bemessungsentgelt 430,-- DM, Lohnersatzquote 60 v.H., Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 1998) für eine Anspruchsdauer von 180 Tagen. Mit Bescheid vom 23.09.1998 lehnte es einen Antrag auf Alg vom 20.05.1998 ab, weil sie mehr als kurzzeitig beschäftigt und damit nicht arbeitslos sei. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag teilte das AA mit, der Anspruch auf AlgT erlösche ab 01.04.1998, weil sie am 01.04.1998 eine Beschäftigung von mehr als zwei Wochen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden aufgenommen habe.
Die Klägerin erhob Widerspruch: Am 26.03.1998 und 31.05.1998 hätten jeweils Teilzeitbeschäftigungen geendet. Es handele sich um einen identischen Sachverhalt. Ihr sei nicht verständlich, warum ihr ab 01.06.1998 kein AlgT zustehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.1998 wies das AA den Widerspruch zurück.
Am 03.11.1998 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben: Sie sei beim AA mangelhaft beraten worden. Sie habe nie einen Antrag auf Vollzeit-Alg gestellt und verstehe nicht, warum dieses Thema zur Diskussion gekommen sei. Sie sei am 25.06.1998 von Frau M nach dem am 26.03.1998 ausgehändigten Antragsformular gefragt worden und habe dieses abgegeben. Wäre sie richtig aufgeklärt worden, hätte sie den Antrag vom 26.03.1998 nicht abgegeben und für die Zeit vom 27.03.1998 bis 31.03.1998 kein AlgT in Anspruch genommen. Durch die falsche Beratung habe sie den Anspruch auf zwei Monate AlgT verloren. Insoweit stütze sie ihren Anspruch auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Sie hat ergänzend darauf hingewiesen, zwischen § 150 Abs. 1 und § 150 Abs. 5 SGB III bestehe ein Wertungswiderspruch, wenn die Aufnahme einer neuen Teilzeitbeschäftigung den Anspruch auf AlgT zum Erlöschen bringe. Hierdurch werde der Zweck des AlgT verfehlt.
Mit Urteil vom 21.10.1999 hat das SG die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf AlgT sei zwar entstanden, der entstandene Anspruch sei jedoch durch Aufnahme der neuen Teilzeittätigkeit erloschen. Eine Falschberatung der Klägerin könne nicht zu einem Leistungsanspruch führen. Durch ihn könne die Arbeitslosmeldung vom 26.03.1998 als Tatsachenerklärung mit der Folge des Entstehens des Anspruchs auf AlgT am 27.03.1998 nicht beseitigt werden. Eine Falschberatung im Zusammenhang mit der Antragst...