Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziales Entschädigungsrecht. Beschädigtenversorgung. Elternrente. Anrechnung von Einnahmen aus Haus- und Grundbesitz. Pauschalierung der Werbungskosten. keine Möglichkeit des Nachweises tatsächlich höherer Aufwendungen. Verfassungsmäßigkeit. Ungleichbehandlung. Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers. Verwaltungsvereinfachung

 

Orientierungssatz

1. Die Pauschalierung der Werbungskosten in Höhe von 50% der aus Haus- und Grundbesitz erzielten Einnahmen gemäß § 12 Abs 1 S 3 AusglV entspricht der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der AusglV in § 33 Abs 6 S 1 BVG und ist verfassungsgemäß.

2. Auch im Hinblick auf Art 3 GG war der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, im Einzelfall den Nachweis tatsächlich höherer Werbungskosten, die die 50%ige Pauschale überschreiten, zuzulassen.

 

Normenkette

SVG §§ 80, 81 Abs. 4 Nr. 2; BVG § 33 Abs. 1, 6, § 41 Abs. 3, § 49 Abs. 1, §§ 50-51; AusglV § 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2009 aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Zahlbetrag einer Elternteilrente ab 1.11.2007 streitig.

Die 1932 geborene Klägerin beantragte am 04.01.2000 wegen des wehrdienstbedingten Todes ihres Sohnes (tödlicher Motorradunfall bei verkehrswidrigem alkoholbedingtem Fahrfehler bei 1,59‰ am 06.07.1984 auf dem Weg von Zuhause zum Truppenstandart, vgl. Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft T. vom 10.09.1981 - 33 Js 2270/81) die Gewährung von Elternrente. Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg schlossen die Beteiligten, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 01.02.1982 und 12.02.1982 die Grundvoraussetzung für eine Elternrente anerkannte, am 17.10.2006 einen Vergleich dahingehend, dass sich der Beklagte verpflichtete, über den auf die Gewährung von Elternrente gerichteten Antrag nach Prüfung der Einkommensverhältnisse erneut rechtsmittelfähig zu entscheiden (L 6 VS 5139/03).

In dem daraufhin wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahren machte die Klägerin Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen ab 01.01.2000 und führte unter anderem für den Zeitraum ab 01.01.2005 aus, über Mieteinnahmen in Höhe von 316,00 € zu verfügen und für das vermietete Objekt Schuldzinsen in Höhe von 220,00 € und Tilgung in Höhe von 120,00 € zu leisten (Bl. 112 ff V-Akte). Ferner erhalte sie aus der Versicherung ihres am 13.05.2005 verstorbenen Ehegatten eine Hinterbliebenenrente sowie eine eigene Versichertenrente. Vorgelegt wurde die Bescheinigung der W. Bank AG vom 02.01.2006 über die Schuldzins- und Tilgungsleistung für die Zeit ab 01.01.2005 (Bl. 132 V-Akte) und die diesbezügliche Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt vom 13.02.2007. Auf Anfrage des Landratsamts B. gab die D. R. Bund unter dem 12.04.2007 und 19.04.2007 an, der Klägerin sei Versichertenrente unter anderem ab 01.07.2005 in Höhe von 167,98 € sowie ab 01.07.2007 in Höhe von 168,88 € und Hinterbliebenenrente unter anderem ab 01.07.2005 in Höhe von 591,77 € sowie ab 01.09.2005 in Höhe von 355,06 € geleistet worden. Ferner legte die Klägerin den Mietvertrag vom 20.11.2001 des vermieteten Objekts in Esslingen über eine Kaltmiete in Höhe von 363,00 € und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 21.09.2006 vor.

Mit Ausführungsbescheid vom 10.07.2007 bewilligte das Landratsamt Elternrente mit Zahlbeträgen unter anderem ab 01.06.2005 in Höhe von 0,00 €, ab 01.09.2005 in Höhe von 19,00 €, vorläufig ab 01.01.2007 in Höhe von 19,00 € und vorläufig ab 01.07.2007 in Höhe von 26,00 €. Im beigefügten Berechnungsblatt legte das Landratsamt bei der Einkommensermittlung eine Versichertenrente unter anderem ab 01.06.2005 in Höhe von 167,98 €, eine Hinterbliebenenrente ab 01.06.2005 in Höhe von 591,77 € sowie ab 01.09.2005 in Höhe von 355,06 € und Einkünfte aus Hausbesitz ab 01.07.2005 in Höhe von 181,50 € zugrunde und führte aus, das somit zu berücksichtigende Einkommen ab 01.07.2005 in Höhe von 941,00 € und ab 01.09.2005 in Höhe von 704,00 € führe zu einer Stufenzahl ab 01.07.2005 von 149, ab 01.09.2005 von 107 und ab 01.07.2007 von 105, woraus sich Elternrentenzahlbeträge ab 01.07.2005 in Höhe von 0,00 €, ab 01.09.2005 in Höhe von 19,00 € und ab 01.07.2007 in Höhe von 26,00 € ergäben. Aus dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 10.07.2007 ergibt sich, dass von den Einkünften aus Hausbesitz in Höhe von 363,00 € eine 50%-ige Werbungskostenpauschale in Höhe von 181,50 € abgezogen wurde.

Hiergegen legte die Klägerin am 20.07.2007 Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, sie habe ab November 2007 Anspruch auf eine Elternrente in Höhe 123,00 €. Ihre Einkünfte beliefen sich auf 525,85 €. Mieteinkünfte würden tatsächlich nicht erzielt. Soweit sich die Mieteinkünfte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz (AusglV) in der Fassung ab 01.01.2001 (n. F.) unter Berücksichti...

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