Leitsatz (amtlich)

1. Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug) haben auch Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis in unverschuldeter Unkenntnis des Insolvenztatbestandes erst angetreten haben, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist.

2. Ob das Arbeitsverhältnis innerhalb der zweimonatigen Ausschlußfrist des § 141e Abs 1 S 2 AFG angetreten sein muß, läßt der Senat offen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661100

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