Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG
Orientierungssatz
1. Die Bundesanstalt für Arbeit ist zum Erlaß von sich auf die Erstattungspflicht dem grunde nach beziehenden Teilregelungen grundsätzlich berechtigt (vgl LSG Stuttgart vom 17.12.1996 - L 13 Ar 2753/95 ua).
2. Scheidet ein älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber unter den gegebenen Umständen zumutbar ist, mit dessen Einverständnis ohne Anschlußarbeitsverhältnis aus, so verwirklicht sich damit, das nach dem Schutzzweck des § 128 AFG grundsätzlich von diesem zu tragende Risiko der eingetretenen Beschäftigungslosigkeit, welche den älteren Arbeitslosen mit spezifischen, sein fortgeschrittenes Lebensalter betreffenden durchaus nicht unbekannten Gesetzmäßigkeiten des Arbeitsmarktes konfrontiert, wenn der frühere Arbeitnehmer von der den besonderen Vermittlungsschwierigkeiten älterer Arbeitsloser Rechnung tragenden anspruchserleichternden Bestimmung des § 105c AFG Gebrauch macht, so hat der Arbeitgeber dies deshalb im Rahmen des § 128 AFG hinzunehmen, zumal ihm im Erstattungsfall auch Anspruchsverschärfungen und sonstige Einschränkungen des Leistungsrechts zugute kommen (vgl LSG Stuttgart vom 8.10.1996 - L 13 Ar 2750/95 und L 13 Ar 3388/95).
3. Die Amtsermittlungspflicht im Hinblick auf die die Erstattungspflicht ausschließende Erfüllung der Voraussetzungen auf andere Sozialleistungen (§ 128 Abs 1 S 2 Alt 2 AFG) setzt erst ein, wenn dafür Anhaltspunkte bestehen. Bloße Vermutungen, etwa in bezug auf allgemeine Rentenzugangsstatistiken oder das Krankheitsrisiko der Altersgruppe reichen nicht aus.
4. Die Tatsachen zur Befreiung von der Erstattungspflicht hat der Arbeitgeber darzulegen und nachzuweisen, was zur Folge hat, daß ihn die materielle Feststellungs- und Beweislast trifft, wenn der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller verfügbaren von Amts wegen zu erhebenden Beweise nicht vollständig aufgeklärt oder bewiesen werden kann. Darlegungen iS der genannten Bestimmungen erfordern mehr als die bloße Behauptung, daß die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestands vorliegen; vielmehr muß über eine bloße Behauptung hinaus der entsprechende Vortrag substantiiert begründet werden.
5. Wenn der Gesetzgeber die Erstattungspflicht nicht bei einem Auflösungsvertrag, sondern nur bei einer sozial gerechtfertigten Arbeitgeberkündigung ausschließt, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, mag von dieser Bestimmung im übrigen auch noch der Fall erfaßt werden, daß der Kündigung Abwicklungsverträge nachfolgen.
Fundstellen