Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung. Beitragserstattung. Beitragsentrichtung. zu Unrecht. Äquivalenzprinzip. Bemessungsgrundlage. Arbeitslosengeld. Beschäftigung. Ehegatte. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme von Verfassungs wegen nicht gehalten, Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen, zumal die Gesamtleistungen an Arbeitslosengeld im Einzelfall typischerweise nicht in einer äquivalenten Beziehung zur jeweiligen Beitragsleistung wie bei anderen Sozialleistungen stehen (vgl ua BVerfG vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 = BVerfGE 90, 226 und 11.1.1995 - 1 BvR 892/88 = BVerfGE 92, 53 und zuletzt BSG vom 23.4.1997 - 7 RAr 90/96).

2. Gegen die Höhe der entrichteten Beiträge im Hinblick auf die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes auf der Leistungsseite maßgebende Bestimmung des § 112 Abs 5 Nr 3 AFG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; sie sind nicht zu Unrecht entrichtet, folglich besteht insoweit kein Erstattungsanspruch.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668548

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