Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hilfsmittel. kein Anspruch auf Versorgung mit einem Bemer Pro-Set-up-Gerät zur physikalischen Gefäßtherapie

 

Leitsatz (amtlich)

Versicherte haben keinen Anspruch, mit einem Bemer (Bio-Elektro-Magnetische-Energie-Regulation) Pro-Set-up-Gerät zur physikalischen Gefäßtherapie versorgt zu werden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.07.2017; Aktenzeichen B 3 KR 11/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. September 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für ein Bemer (Bio-Elektro-Magnetische-Energie-Regulation) Pro-Set-Gerät zur physikalischen Gefäßtherapie.

Der Kläger ist am 1968 geboren und bei der Beklagten krankenversichert. Er beantragte am 6. Oktober 2015 aufgrund der Diagnose einer Polymyalgia rheumatica unter Vorlage eines Attestes des Internisten Dr. B. u.a. vom 1. Oktober 2015 die Kostenübernahme für ein Bemer Pro-Set. Er legte einen Kostenvoranschlag bzw. eine Auftragsbestätigung der Bemer Group vom 2. Oktober 2015 über € 4.150,00 vor.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 ab. Das Bemer Pro-Set-Gerät sei kein zugelassenes Hilfsmittel und könne daher von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erbracht werden.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 Widerspruch. Er habe einen Sachleistungsanspruch auf medizinische Hilfsmittel, die erforderlich seien, um den Erfolg seiner Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Aufgrund umfangreicher Untersuchung und Vorbehandlung halte sein behandelnder Arzt das beantragte Hilfsmittel bei seiner speziellen Erkrankung für sehr unterstützend und hilfreich. Das Hilfsmittel unterstütze die medizinische Therapie und erleichtere ihm die weitere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Der Praxis der Krankenkassen, die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel nur dann zu bewilligen, wenn es im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sei, habe das Bundessozialgericht (BSG) widersprochen. Es handele sich zudem nicht um eine Magnetfeldtherapie, sondern um Signaltherapie. Das Bemer Pro-Set-Gerät sei zertifiziert und habe einen therapeutischen Nutzen, die Wirkung sei wissenschaftlich bewiesen. Dies sei die Kernaussage der EG-Zertifizierung seit dem 2. Dezember 2014. Er habe sich am 25. November 2015 beim Sturz die linke Schulter gebrochen. Es sei noch nicht geklärt, ob die Schulter operativ oder konservativ behandelt werde. In jedem Fall stehe ihm eine sehr lange Rehabilitationszeit bevor. Mit dem Bemer Pro-Set-Gerät könne er diese bis zu 50 Prozent verkürzen. Er legte einen Befundbericht des Dr. Z. (Notfallambulanz des Städtischen Klinikums K.) vom 27. November 2015 (Diagnose: eingestauchte subcapitale Humerusfraktur links) vor.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2015 zurück. Bei dem Bemer Pro-Set-Gerät handele es sich um kein Hilfsmittel, das im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistet und zugelassen sei. Weiter sei kein nachgewiesener therapeutischer Nutzen erkennbar und nach Nr. 9 der Anlage II der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (MVV-Richtlinien) werde die Kostenübernahme der Magnetfeldtherapie ausdrücklich verneint.

Hiergegen erhob der Kläger am 21. Dezember 2015 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er habe das Bemer Pro-Set privat ca. sechs Wochen testen können. In dieser Zeit habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verbessert. Der Kläger legte eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 15. März 2016 vor. Der Kläger leide an einer Polymyalgia rheumatica, einer Meniskopathie und einem Wirbelsäulensyndrom. Außerdem habe er 2015 eine Humerusfraktur links erlitten. Während einer vierwöchigen konsequenten Behandlung mit der physikalischen Gefäßtherapie Bemer sei es zu einem deutlichen Rückgang der Beschwerden gekommen, die jedoch nach Absetzen der Therapie wieder voll eingesetzt hätten. Mit der physikalischen Gefäßtherapie werde eine eingeschränkte Mikrozirkulation um bis zu 30 Prozent verbessert. Goldstandard in der Schulmedizin sei eine Durchblutungsverbesserung von zehn bis zwölf Prozent durch Haes-Infusionen. Mit krankengymnastischer Übungsbehandlung werde eine Durchblutungsverbesserung von fünf bis acht Prozent erreicht. Um einen Dauereffekt zu erreichen, sei jedoch eine Daueranwendung erforderlich. Der Berufsverband Deutscher Rückenschulen habe 2015 die physikalische Gefäßtherapie Bemer wegen der hervorragenden Ergebnisse bei der Behandlung von Rückenschmerzen als Aktionspartner ausgewählt, weil die eingeschränkte Mikrozirkulation bei Rückenschmerzen ursächlich mitbeteiligt sein könne. Die physikalische Gefäßtherapie stelle eine Hilfe bei Rückenschmerzen mit neue...

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