Entscheidungsstichwort (Thema)

landwirtschaftliche Unfallversicherung. Wegeunfall. innerer Zusammenhang. Handlungstendenz. gemischte Tätigkeit. Ehemaligentreffen. landwirtschaftliche Fachschule. Abgabe eines Antrags beim Landwirtschaftsamt

 

Leitsatz (amtlich)

Der Weg zu einem Treffen ehemaliger Schülerinnen einer landwirtschaftlichen Fachschule steht auch dann nicht in innerem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen und dem dazugehörigen Haushalt, wenn bei diesem Treffen ein Referat einer Referentin aus dem Landwirtschaftsministerium über allgemeine Ernährungs- und Gesundheitsfragen gehalten wird. Versicherungsschutz entsteht auch nicht dadurch, dass bei dieser Fahrt ein Antrag auf Gasölverbilligung mitgenommen wird, der vor oder nach dem Treffen auf dem Landwirtschaftsamt abgegeben werden soll.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.03.2002; Aktenzeichen B 13 RJ 17/01 R)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Anerkennung und Entschädigung eines Verkehrsunfalls  als Arbeitsunfall (Wegeunfall).

Die 1941 geborene Klägerin ist die Ehefrau des bei der Beklagten versicherten  Landwirts W. K., in dessen landwirtschaftlichem Unternehmen (Nutzfläche 25,62  ha; 400 Schweine) sie, neben der Haushaltsführung, mitarbeitet. Am 22. Januar  1997, einem Mittwoch, erlitt sie einen Verkehrsunfall. Sie fuhr mit ihrem PKW  vom Wohnort in Bad M.-H. auf der Bundesstraße 290 nach Bad M. Dabei stieß sie  gegen 13.55 Uhr frontal mit einem ihr auf ihrer Fahrbahn entgegenkommenden PKW  zusammen. Die Klägerin erlitt eine dislozierte Sternumfraktur, eine Fraktur  der linken Hand, eine Schenkelhalsfraktur rechts sowie eine Fraktur des  Lendenwirbelkörpers I. Im Durchgangsarztbericht des Dr. M.  (Caritas-Krankenhaus Bad M.) vom 23. Januar 1997 ist angegeben, die Klägerin  sei auf dem Weg zu einer landwirtschaftlichen Versammlung gewesen.

Die Beklagte leitete das Feststellungsverfahren ein und befragte zunächst den  Ortsvorsteher S. des Ortsteils H. der Gemeinde Bad M. Dieser gab unter dem 24.  Februar 1997 an, die Klägerin habe am Unfalltag ein - vom Verein  landwirtschaftlicher Fachschulabsolventinnen veranstaltetes - Treffen  ehemaliger (Mit)schülerinnen der Fachschule für Landwirtschaft in Bad M.  besuchen und dort den um 14.00 Uhr beginnenden Fachvortrag einer Mitarbeiterin  des Landwirtschaftsministeriums zum Thema "Vom Wert der hauswirtschaftlichen  Bildung" hören wollen; für den landwirtschaftlichen Betrieb sei dieser Vortrag  nicht von "besonderer Wichtigkeit" gewesen. Mit Schreiben vom 12. Mai 1997  teilte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur  (Landwirtschaftsamt) Bad M., in dessen Gebäude die landwirtschaftliche  Fachschule untergebracht ist, der Beklagten mit, die Veranstaltung finde  traditionsgemäß im Januar eines jeden Jahres statt. Die Referentin des  Landwirtschaftsministeriums habe darüber gesprochen, wie man Kindern und  Jugendlichen beibringen könne, ihre Ernährung gut zu gestalten. Ergänzend  wurde am 30. April und 02. Juni 1997 telefonisch mitgeteilt, zu dem Vortrag  habe sich die Klägerin, die bis vor 2 Jahren Vorstandsmitglied des Vereins  (landwirtschaftlicher Fachschulabsolventinnen) gewesen sei, angemeldet. Er  habe am Unfalltag um 14.00 Uhr begonnen und sei gegen 15.45 Uhr beendet  gewesen. Im Anschluss habe es noch - von den Teilnehmerinnen zu bezahlenden -  Kaffee und Kuchen gegeben, so dass Ende der Veranstaltung gegen 17.00 Uhr  gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin sagte bei der Ortspolizeibehörde am 24.  Februar 1997 aus, die Klägerin habe einen landwirtschaftlichen Fachvortrag in  der landwirtschaftlichen Fachschule Bad M.   besuchen wollen. Außerdem teilte  er der Beklagten auf telefonische Nachfrage am 5. Mai 1997 mit, seine Ehefrau  habe am Unfalltag "nur zu dem Vortrag fahren" wollen; danach wäre sie wieder  heimgefahren.

Mit Bescheid vom 28. Januar 1998 lehnte es die Beklagte ab, die Klägerin wegen  der Folgen des Verkehrsunfalls vom 22. Januar 1997 zu entschädigen. Zur  Begründung führte sie aus, die Teilnahme am "Ehemaligentreffen" sei ihrem  privaten Lebensbereich zuzurechnen; daran ändere der dort gehaltene Vortrag  nichts, weil er keine Bedeutung für das landwirtschaftliche Unternehmen bzw.  für die Haushaltsführung der Klägerin gehabt habe.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, man  könne allenfalls das gesellige Beisammensein nach dem Vortrag dem privaten  Lebensbereich zurechnen; alles andere habe dem landwirtschaftlichen  Unternehmen gedient. Auf jeden Fall genieße sie Versicherungsschutz wegen  ihrer Tätigkeit als Hausfrau. Davon abgesehen habe sie im Auftrag ihres  Ehemannes vor der Veranstaltung einen Gasölverbilligungsantrag beim  Landwirtschaftsamt abgeben wollen. Ein beim DRK als Rettungssanitäter  angestellter Nebenerwerbslandwirt, der bei ihrem Abtransport von der  Unfallstelle dabei gewesen sei, habe das (unter dem 2. April 1998) bestätigt;  er habe auch den Gasölverbilligungsantrag gesehen. Das genüge, um die Fahrt  insgesamt unter d...

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