Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragserstattung. Versicherungsfreiheit einer ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamtin während der Erziehungszeit
Leitsatz (amtlich)
Zu Inhalt, Bedeutung und Reichweite des Begriffs der Versicherungsfreiheit und des Rechts zur freiwilligen Versicherung für Beamte auf Lebenszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist, ob die Beklagte der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten hat.
Die1971 geborene Klägerin wurde mit Wirkung zum 11.09.1998 zur Lehrerin zur Anstellung ernannt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Wirkung zum 20.06.2000 erfolgte die Ernennung zur Lehrerin als Beamtin auf Lebenszeit.
Im Anschluss an einen Erziehungsurlaub vom 09.04.1999 bis 12.09.1999 wegen Erziehung des am 08.11.1998 geborenen ersten Kindes war die Klägerin ab 13.09.1999 teilzeitbeschäftigt. Nach der Geburt des zweiten Kindes am 27.06.2000 befand sie sich vom 23.08.2000 bis 26.06.2003 im Erziehungsurlaub. Während der Vater der Kinder für das erste Kind Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet bekam, wurden ihm für das zweite Kind keine Kindererziehungszeiten angerechnet. Nach Beendigung des Erziehungsurlaubs wurde die Klägerin aus familiären Gründen weiter beurlaubt ohne Dienstbezüge, nach Aktenlage zunächst bis vorläufig 12.09.2004.
Vor ihrer Ernennung als Lehrerin war die Klägerin im Zeitraum 01.09.1991 bis 10.09.1998 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen bzw. hatte Leistungen der Arbeitsverwaltung bezogen. In dem bei der Beklagten geführten Versicherungskonto sind für die Klägerin 33 Pflichtbeiträge vermerkt.
Am 05.06.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Beitragserstattung.
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2003 ab. Die Erstattungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 14.07.2003. Zur Begründung trug sie vor, es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte sie unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.10.1983 (SozR 2200 § 1233 Nr. 23) einerseits als während der Erziehungszeit ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamtin zum Kreis der zur freiwilligen Versicherung berechtigten Personen zähle, wobei es damals die Anrechnung von Kindererziehungszeiten noch nicht gegeben habe, wenn sie andererseits gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sei, weil sie - auch im Erziehungsurlaub - zum Kreis der nach § 5 Abs.1 SGB VI versicherungsfreien Personen gehöre. Zum Zeitpunkt der zitierten Entscheidung des BSG hätten Personen während des (damals noch nicht eingeführten) Erziehungsurlaubs das Recht zur freiwilligen Versicherung gehabt, wohingegen Versicherte ab 1986 im Erziehungsurlaub Pflichtversicherungszeiten zurücklegten. Würden Beamte während der Kindererziehungszeiten freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nach Einführung der Kindererziehungszeiten leisten, wäre eine Überversorgung möglich, da diese Zeiten auch in der Beamtenversorgung angerechnet würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2004 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil des BSG vom 13.10.1983 (aaO) gelte auch für die Zeit nach dem 01.01.1992, da die Rechtslage (§§ 5 Abs.1 und 2, 7 Abs.1 und 2 SGB VI im Vergleich zu § 6 Abs.1 Nr.3, 10 Abs.1 und 1a Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -) in etwa ähnlich sei. Versicherungsfreiheit habe bei der Klägerin nur bis zum 22.09.2000 vorgelegen. In der Elternzeit sei sie mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung entfallen, sodass für die Klägerin das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs.1 SGB VI ab 23.9.2000 und wegen des Monatsprinzips bereits ab September 2000 bestehe. Dass die Klägerin hiervon keinen Gebrauch gemacht habe, sei rechtlich unbeachtlich.
Mit ihrer am 14.04.2004 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage (S 3 RA 1102/04) verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Beitragserstattung weiter. Zur Begründung trug sie vor, der sozialversicherungsrechtliche Status in der Rentenversicherung habe sich für Arbeitnehmer in den ersten drei Jahren der Kindererziehungszeit mit der Einführung dieser Zeiten grundlegend geändert. Genauso wie für nicht beamtete Arbeitnehmer für diese Zeiten die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung bestehe, seien beamtete Arbeitnehmer versicherungsfrei wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft. Dementsprechend würden Beamten im Erziehungsurla...