Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Existenzgründungszuschuss. zweckbestimmte Einnahme. Kindergeld. Weiterleitung an getrennt lebendes volljähriges Kind
Orientierungssatz
1. Bei dem Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB 3 handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2, die nicht als Einkommen gem § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen ist.
2. Wird das Kindergeld an das außerhalb des Elternhaushalt lebende, volljährige Kind zur Sicherung dessen Lebensunterhaltes weitergeleitet, so ist es - auch in der Zeit vor dem 1.10.2005 ohne Abzweigung nach § 74 EStG - als dessen Einkommen und nicht als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen.
Tatbestand
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005.
Der 1976 geborene Kläger zu 1 und die 1982 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet und Eltern des ... 2003 geborenen Klägers zu 3. Die Klägerin zu 2 bezog bis 30. November 2003 Arbeitslosengeld - Alg - (wöchentlicher Zahlbetrag 71,26 €), anschließend Mutterschaftsgeld, der Kläger zu 1 bezog bis 12. Mai 2003 Alg in Höhe von 721,02 €, anschließend gewährte ihm die Bundesagentur für Arbeit einen Existenzgründungszuschuss (EGZ). Für die Zeit vom 13. Mai 2004 bis 12. Mai 2005 wurde der EGZ in Höhe von 360,00 € monatlich bewilligt (Bescheid vom 29. März 2004). Der Kläger zu 1 war im streitgegenständlichen Zeitraum selbstständig tätig und betrieb die Firma "B-d S L IT Management", daneben war er bei der Firma P M-T GmbH abhängig beschäftigt. Der Mutter der Klägerin zu 2 wurde mit Bescheid vom 3. März 2005 für die Klägerin zu 2 seit Oktober 2004 Kindergeld gewährt. Die Auszahlung des Betrages erfolgte seit März 2005 an die Klägerin zu 2. Der Kläger zu 1 war bei der S-I privat kranken- und pflegeversichert, wobei sich der monatliche Beitrag ab 1. Januar 2005 für die Krankenversicherung auf 255,99 € und für die Pflegeversicherung auf 16,91 € belief. Im April 2005 vereinbarte der Kläger zu 1 rückwirkend ab 1. Januar 2005 eine Anwartschaftsversicherung (monatliche Kosten 33,82 €).
Auf Antrag vom 16. Dezember 2004 wurden den Klägern mit Bescheid vom 3. Januar 2005 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 Leistungen in Höhe von insgesamt 674,28 € monatlich bewilligt. In dem Bescheid wurde der Kläger zu 1 als nicht versichert in der Kranken- und Pflegeversicherung geführt. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass über den Antrag wegen fehlender Unterlagen noch nicht abschließend entschieden werden könne und insoweit ein Vorschuss gemäß § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bewilligt werde.
Mit weiteren Bescheid vom 11. Januar 2005 wurden den Klägern für Januar 2005 Leistungen in Höhe von 418,31 € bewilligt, zuzüglich einer einmaligen Leistung ergab sich ein Auszahlungsanspruch in Höhe von 502,31 €. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Kläger zu 1 aufgrund der Leistungsgewährung nach dem SGB II ab 1. Januar 2005 bei der AOK ... pflichtversichert worden sei.
Mit Änderungsbescheid vom 24. Januar 2005 wurden den Klägern Leistungen bewilligt für Januar 2005 in Höhe von 728,21 €, für Februar 2005 in Höhe von 502,76 € und für März 2005 in Höhe von 706,73 €. In diesem Bescheid wurde der Kläger zu 1 wiederum als nicht versichert geführt.
Die Kläger erhoben gegen die genannten Bewilligungsbescheide jeweils Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 setzte die Beklagte die Leistungen für Januar 2005 in Höhe von 743,24 € (einschließlich Müllgebühren in Höhe von 84,00 €), für Februar in Höhe von 399,91 € und für März 2005 in Höhe von 278,43 € fest. Ansonsten wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass auch der EGZ als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sei. Durch den Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) sei der Kläger zu 1 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, so dass seine privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten.
Am 24. Mai 2005 haben die Kläger zum Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben.
Nach schriftlicher Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2005 die Bescheide vom 3. Januar 2005, 11. Januar 2005 und 24. Januar 2005 teilweise auf und begehrte die Erstattung eines Betrages in Höhe von 599,87 €. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zu 1 aus der selbstständigen Tätigkeit höhere Einkünfte erzielt habe und der Klägerin zu 2 außerdem Kindergeld nachbezahlt worden sei, wie sich den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen entnehmen lasse. Für Januar habe daher lediglich ein Auszahlungsanspruch in Höhe von 743,24 €, für Februar in Höhe von 400,16 € und für März in Höhe von 278,43 € bestanden. Tatsächlich seien jedoch für Januar 812,21 €, für Februar 502,76 € und für März 706,73 € ausgezahlt word...