Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. Absetzung der Versicherungspauschale. Beiträge für eine nur in Baden-Württemberg angebotene Zusatzversicherung zur privaten Schülerunfallversicherung für einen Minderjährigen. Angemessenheit. preisgünstige Erweiterung des Versicherungsschutzes
Leitsatz (amtlich)
Auch für den geringfügigen Beitrag zur baden-württembergischen Schülerzusatzversicherung ist der Pauschalbetrag von 30 € monatlich nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2 iVm § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V (juris: AlgIIV 2008) vom Einkommen des Minderjährigen abzusetzen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. September 2013 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 verurteilt, der Klägerin unter Abänderung der Bescheide vom 12. Juni 2012 und 20. August 2012 auch für die Monate Juli und August 2012 und Oktober bis Dezember 2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von monatlich 30 € zu gewähren.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig. Insbesondere ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob wegen der von der Klägerin abgeschlossenen freiwilligen Schülerzusatzversicherung eine Versicherungspauschale von dem Einkommen der Klägerin (Kindergeld i.H.v. 184 € monatlich) abzuziehen ist.
In dem streitigen Zeitraum lebte die Klägerin (geboren am 10. April 1996) mit ihrer Mutter in Bedarfsgemeinschaft. Die Mutter bezog seit 1. Dezember 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; ferner bezog sie Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung. Die Klägerin erhielt monatliches Kindergeld i.H.v. 184 €.
Auf den am 6. Juni 2012 gestellten Antrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2012 für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 der Mutter der Klägerin Regelleistungen i.H.v. 7,89 Euro sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 220 €, wobei als Einkommen der Mutter der Klägerin insgesamt 633,62 € (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 206,74 €, Erwerbseinkommen von 677,18 €, abzüglich der Freibeträge von 250,30 €) angerechnet wurden. In dem genannten Zeitraum wurden der Klägerin anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 112,99 € bewilligt. Hierbei berücksichtigte der Beklagte das Kindergeld i.H.v.184 € als Einkommen. Mit Bescheid vom 20. August 2012 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 unter Berücksichtigung einer Anpassung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (211,26 €) ab. Deshalb reduzierte sich die Regelleistung der Mutter der Klägerin auf 4,87 €; die der Klägerin bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung betrugen nur noch 111,49 € monatlich (vgl. zu den Berechnungen im Einzelnen Bl. 80 - 85 d. Leistungsakten).
Mit Schreiben vom 5. November 2012 beantragte die Mutter für die Klägerin die Überprüfung der Leistungsbescheide, insbesondere ob von dem als Einkommen angerechneten Kindergeld die Versicherungspauschale i.H.v. 30 € abgezogen werden müsse. Sie habe für die Tochter beim Badischen Gemeinde-Versicherungsverband (BGV) eine Schülerversicherung abgeschlossen. Diese besuche die F.-Realschule in W. Hierzu legte sie eine Schulbescheinigung sowie den Versicherungsausweis für die Schülerversicherung vom 18. September 2011 vor. Die Schule bescheinigte unter dem 8. November 2012, dass die Klägerin in den Schuljahren 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013 jeweils eine BGV-Versicherung abgeschlossen habe (Bl. 89, 103 der Leistungsakten).
Mit Bescheid vom 27. November 2012 lehnte die Beklagte eine Änderung des Bewilligungsbescheids vom 12. Juni 2012 ab, der Bescheid sei nicht zu beanstanden. Vom Einkommen minderjähriger Leistungsberechtigter sei die Pauschale i.H.v. 30 € nur abzusetzen, wenn für sie persönlich ein entsprechender Versicherungsschutz bestehe und die Beiträge zu der privaten Versicherung nach Grund und Höhe angemessen seien. Die Angemessenheit sei nach dem Grund der Versicherung (Notwendigkeit) im Falle der Klägerin nicht gegeben. Eine Notwendigkeit für die Schülerzusatzversicherung aufgrund besonderer Gefahren liege nicht vor. Bei minderjährigen Kindern sei der notwendige Versicherungsschutz bereits durch die Versicherung der Eltern abgedeckt (z.B. private Haftpflicht, Unfallversicherung).
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 zurück. An die Angemessenheit nach dem Grund der Versicherung (Notwe...