Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorarverteilungsmaßstab. ambulantes Operieren. unterschiedlicher Punktwert. Honorartopf. angemessene Vergütung. floatender Punktwert. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Unterschiedliche Punktwerte, die sich für das ambulante Operieren bei der Honorarverteilung durch die zusätzliche Aufgliederung der Gesamtvergütungen der einzelnen Kassenarten in die drei Honorartöpfe ergeben, sind mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

2. Dem objektiv rechtlichen Gebot der angemessenen Vergütung entsprechen im allgemeinen keine subjektiven Rechte der Ärzte.

3. Die Tatsache, daß sich der Honoraranspruch eines Vertragsarztes für seine vertragsärztliche Tätigkeit nach einem "floatenden" Punktwert berechnet, während die Gebührenordnungen der übrigen freien Berufe für eine bestimmte Leistung ein festes Honorar garantieren, verletzen nicht den Gleichheitsgrundsatz nach Art 3 GG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670932

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