Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Wanderarbeitnehmer. griechische Versicherungszeiten. Zusammenrechnung. Bestätigung des Rentenversicherungsträgers
Leitsatz (amtlich)
In einem anderen Mitgliedstaat verbrachte rentenrechtliche Zeiten werden nur mit der Wirkung und dem zeitlichen Umfang übernommen, wie sie das Recht des Mitgliedstaats vorsieht und wie sie vom Träger dieses Staats als anspruchsbegründend mitgeteilt worden sind.
Orientierungssatz
Es kommt nicht darauf an, dass in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund dieser Zeiten ebenfalls im konkreten Einzelfall ein Leistungsanspruch besteht; vielmehr genügt es, wenn die Zeiten leistungsrechtlich dem Grunde nach relevant (geeignet) sind, ggf einen Leistungsanspruch zu begründen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
Die Beklagte bewilligte dem am … 1946 geborenen Kläger, der griechischer Staatsbürger ist, im Mai 1970 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und ab 17.07.1970 hier beschäftigt war, mit Bescheid vom 09.01.2004 ab 01.03.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Dabei berücksichtigte sie vom griechischen Versicherungsträger mit Bescheinigung E 205 vom 01.08.2003 gemeldete anspruchsbegründende Zeiten von insgesamt 8 Jahren und 2 Monaten (1968 bis 1969, 1996 bis 2001 und vom 01.01.2002 bis 28.02.2002). Mit Bescheid vom 01.12.2010 wandelte die Beklagte die Erwerbsminderungsrente von Amts wegen in eine Regelaltersrente mit Wirkung ab dem 01.02.2011 um. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.
Mit einem beim Beklagten am 18.02.2015 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger einen “Zuschuss für langjährig Versicherte„. Er habe mehr als 35 Jahre Arbeitszeiten zurückgelegt. Er bat um Überprüfung der Beschäftigungszeiten in Griechenland und Deutschland.
Mit Bescheid vom 25.02.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte ab, weil der Kläger bereits eine Altersrente beziehe. Eine Altersrente für langjährig Versicherte könne er nur erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlägen. Unter anderem dürfe er nicht bereits eine Altersrente beziehen. Denn es sei nicht zulässig, von einer bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente in eine andere Altersrente zu wechseln.
Mit dem am 29.04.2015 eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Militärzeit von 1969 bis 1970 fehle und nicht berücksichtigt sei. Daher sende er den Bescheid von der O. Mit dieser Zeit erfülle er die 35 Jahre Wartezeit und habe Anspruch auf die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte. Von 1961 bis 1966 sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen. In Deutschland werde die Zeit ab dem 14. Lebensjahr anerkannt, nach der Mittelschule. Hier in Griechenland gebe es keine Mittelschule. Daher arbeiteten die Kinder in Griechenland in der Landwirtschaft. Er legte einen Ausweis über die Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Versichertenkarte der Arbeiterrentenversicherung vom 22.08.1973 vor, in der Beschäftigungszeiten vom 17.07. bis 17.12.1970, 01.05. bis 16.06.1971, 23.06. bis 31.12.1971 und 01.01. bis 31.12.1972 bescheinigt sind.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte führte aus, dass der Kläger im Zeitraum vom 17.07.1970 bis 30.04.2004 mit Unterbrechungen insgesamt 329 Monate auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Der griechische Versicherungsträger für die Landwirtschaft O. habe mit der Bescheinigung E 205 am 01.08.2003 folgende nach griechischem Rentenrecht berücksichtigungsfähige Zeiten bestätigt: 1968 bis 1969 zwei Jahre, 1996 bis 2001 sechs Jahre und vom 01.01.2002 bis 28.02.2002 zwei Monate. Insgesamt ergäben sich hieraus 419 Monate auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten. Die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren habe der Kläger nicht erfüllt. Insbesondere könnten weitere griechische Versicherungszeiten bei der Feststellung auf die Wartezeit anrechenbare Monate nicht berücksichtigt werden. Denn in der griechischen Rentenversicherung zurückgelegte Zeiten könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie vom griechischen Rentenversicherungsträger ausdrücklich bestätigt würden. Dies geschehe mittels des Vordruckes E 205. Der griechische Versicherungsträger habe jedoch lediglich die im Sachverhalt aufgeführten Zeiten bestätigt. Insbesondere hätten keine griechischen Versicherungszeiten im Jahr 1966, 1967 und 1970 bestätigt werden können. Der Beklagte sei an die entsprechenden Feststellungen des griechischen Versicherungsträgers gebunden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte seien daher zu keinem Zeitpunkt erf...