Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nach § 33 Abs 2 SchwbG. Ermessensausübung
Orientierungssatz
§ 10 Abs 1 S 1 SchwbAV 1988 ist eine selbständige Rechtsgrundlage für die Rückforderung von gezahlten Arbeitsentgeltzuschüssen, wenn der mit der Zuschussgewährung verfolgte Zweck, nämlich die längerfristige berufliche Eingliederung von Schwerbehinderten, nicht erreicht wird. In § 10 SchwbAV 1988 wird die Frage, unter welchen Voraussetzungen gewährte Förderungsleistungen zurückzuzahlen sind, abschließend geregelt (vgl LSG Darmstadt vom 26.4.2000 - L 6 AL 832/99 = E-LSG AL-204). Die Vorschriften der §§ 44, 45 und 48 SGB 10 finden keine Anwendung. Die Bundesanstalt für Arbeit hat kein Ermessen auszuüben.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer ihm gewährten Förderung der Beschäftigung Schwerbehinderter gemäß § 33 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Am 28. Juli 1997 beantragte der Kläger, der ein Taxiunternehmen betrieb, die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter. Das vom Kläger am 30. Juli 1997 unterschriebene Antragsformular ging bei der Beklagten am 13. August 1997 ein. Darin erklärte der Kläger u.a., die Hinweise für die Gewährung der beantragten Leistungen habe er erhalten und deren Inhalt zur Kenntnis genommen. Der Kläger legte des Weiteren einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer P D (D.) vom 01. August 1997 vor.
Mit Bewilligungsbescheid vom 29. September 1997 gewährte die Beklagte zunächst Eingliederungshilfe gemäß § 54 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für die Dauer vom 01. August 1997 bis 31. Oktober 1997 in Höhe von 30 v.H. des bei der Einstellung maßgeblichen und für die Bemessung zugrunde zu legenden Arbeitsentgeltes von 3.000,- DM. Unter Anrechnung dieser Eingliederungsbeihilfe gewährte sie dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 1997 einen Zuschuss im Rahmen der Förderung der Einstellung Schwerbehinderter nach § 33 Abs. 2 und/oder Abs. 3 SchwbG (Sonderprogramm des Landes Baden-Württemberg "Mehr Arbeitsplätze für Schwerbehinderte" in Verbindung mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). Der Zuschuss betrug 60 v.H. des bei der Einstellung maßgeblichen tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht bestehe, der im Beruf ortsüblichen Vergütung von 3.000,- DM (gerundet), und sollte im zweiten und dritten Jahr um jeweils 10 v.H. herabgesetzt werden. Der Kläger sollte einen Zuschuss für die Gesamtförderungsdauer in Höhe von 51.300,- DM erhalten, zahlbar in jeweiligen monatlichen nachträglichen Raten. Der Bescheid enthielt folgenden Zusatz:
"Die beigefügten Bestimmungen und Hinweise zu § 33 Abs. 2 und/oder Abs. 3 sind Bestandteil dieses Bewilligungsbescheids".
Mit Änderungsbescheid vom 11. November 1997 hat die Beklagte den Zuschuss an den Kläger auf 80 v.H. der im Beruf ortsüblichen Vergütung erhöht. Auch dieser Bescheid enthielt nochmals den Hinweis auf die beigefügten Bestimmungen und Hinweise des § 33 Abs. 2 und/oder Satz 3 SchwbG, die Bestandteil des Bewilligungsbescheides seien.
Am 04. März 1998 kündigte der Kläger dem D. fristlos. Mit Schreiben vom 13. März 1998 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Fördervoraussetzungen weggefallen seien, da der Behinderte aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Um den ggfs. dem Kläger noch zustehenden Förderbetrag berechnen zu können, wurde gebeten, innerhalb der nächsten zwei Wochen mitzuteilen, ob die Hauptfürsorgestelle am Kündigungsverfahren beteiligt gewesen sei. Mit einem am 13. März 1998 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, dass D. nach Abmahnung am 28. Februar 1998 wegen Arbeitsverweigerung mit Schreiben vom 04. März 1998 fristlos wegen Arbeitsverweigerung gekündigt worden sei. Er habe noch versucht, mit D. zu einer gütlichen Einigung zu kommen, die völlig fehl geschlagen sei. In einem persönlichen Gespräch am 28. Februar 1998 gegen 14.00 Uhr in seiner Privatwohnung habe er versucht, Gründe für die Arbeitsverweigerung zu erfahren. In diesem Gespräch habe D. ultimativ Bares gefordert und jegliche weitere Zusammenarbeit verweigert. Den Vorwurf, D. sei nicht ordnungsgemäß bezahlt worden, weise er mit aller Entschiedenheit zurück.
Mit Schreiben vom 07. April 1998 wies die Beklagte darauf hin, dass die Förderungsvoraussetzungen nach § 33 Abs. 2 SchwbG weggefallen seien. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAV sei beim Ausscheiden während der Förderungszeit der vor dem Ausscheiden, höchstens jedoch der für die letzten 12 Monate erbrachte Zuschuss zurückzuzahlen. Des Weiteren wies die Beklagte darauf hin, dass im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis vom Kläger ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt worden sei, von der Rückzahlungspflicht nur abgesehen werden könne, wenn der Kläger innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen anderen Schwerbehinderten unter den Voraussetzungen des § 3 SchwbAV einstellen u...