rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Reutlingen (Entscheidung vom 26.06.2001; Aktenzeichen S 8 AL 418/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab 1.12.2000 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.
Die am 1962 geborene Klägerin war vom 16. März 1987 bis 16. November 1996 durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund ihrer Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 13. November 1996 beim Arbeitsamt Villingen-Schwenningen (AA) bezog sie vom 18. November 1996 bis 25. Juni 1997 Alg für eine Anspruchsdauer von 215 Tagen. Am 26. Juni 1997 meldete sie sich aus dem Leistungsbezug wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld ab (Aufhebungsbescheid vom 28. Juli 1997). Zu diesem Zeitpunkt bestand noch eine Restanspruchsdauer von 97 Tagen. Am 11. September 1997 gebar sie ihre Tochter L ... Nach dem Bezug von Mutterschaftsgeld erhielt sie bis einschließlich dem 24. Lebensmonat des Kindes, dem September 1999, Bundeserziehungsgeld.
Am 1. Dezember 2000 meldete sich die Klägerin beim AA Rottweil, Dienststelle Tuttlingen, erneut arbeitslos und beantragte Alg. Hierbei gab sie an, sie könne wegen der Betreuung des 3-jährigen Kindes nur 15 Stunden wöchentlich von Montag bis Samstag jeweils 9.00 bis 12.00 Uhr beschäftigt sein.
Nachdem das AA Villingen-Schwenningen das AA Rottweil am 13. Dezember 2000 für örtlich zuständig erklärte, lehnte dieses mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 die Bewilligung von Alg mit der Begründung ab, die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 1. Dezember 2000 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deswegen keinen Anspruch auf Alg. Sie habe auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi), da sie innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 1. Dezember 2000 kein Alg bezogen habe.
Mit ihrem hiergegen am 2. Januar 2001 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr sei noch im Sommer 1997 seitens des AA Villingen zugesichert worden, dass sie ihren Restanspruch auf Alg nach dem Erziehungsurlaub beziehen könne. Auf ein Erlöschen des Anspruchs sei sie nicht hingewiesen worden. Auf diese Aussage habe sie voll vertraut, so dass eine nachteilige Behandlung nicht gerechtfertigt sei. Sie habe sich nach dem Erziehungsurlaub erst zum 1. Dezember 2000 arbeitslos gemeldet, da eine frühere Abgabe des Kindes in den Kindergarten aus persönlichen Gründen noch nicht möglich gewesen wäre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2001 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, die Rahmenfrist erstrecke sich unter Berücksichtigung der Zeiten der Kinderbetreuung vom 18. November 1996 bis 30. November 2000, nachdem die Klägerin am 18. November 1996 bereits eine Anwartschaftszeit auf Alg erfüllt habe. In diesem Zeitraum habe sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Die bis 31. Dezember 1997 zurückgelegte Zeit des Bezuges von Erziehungsgeld werde zwar den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichgestellt. Dieser Zeitraum umfasse jedoch nur 159 Kalendertage, womit sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllen könne. Selbst wenn sie nicht oder nicht richtig seitens des AA Villingen beraten worden wäre, könne dies im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht die fehlende Arbeitslosmeldung ersetzen. Die Auskunft des AA Villingen im Sommer 1997, dass nach dem Erziehungsurlaub weiterhin Alg bezogen werden könne, sei zudem richtig gewesen, da der Erziehungsurlaub mit Ablauf des 10. September 2000 geendet habe und der Anspruch erst mit Ablauf des 17. November 2000 erloschen gewesen sei. Im Übrigen sei sie bereits mit Aushändigung des Merkblattes für Arbeitslose, welches sie am 20. November 1996 erhalten und dessen Kenntnis sie mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, darauf hingewiesen worden, dass ihr der erworbene Anspruch auf Alg nur vier Jahre erhalten bleibe.
Am 19. Februar 2001 erhob die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) mit der Begründung, die Meldewirkung des Antrages vom 13. November 1996 sei durch die Aufnahme der Erziehung des Kindes mit dessen Geburt am 11. September 1997 weggefallen. Dies bewirke ihrer Auffassung nach, dass die Rahmenfrist nach § 124 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis zum 1. Dezember 1994 zu bemessen sei, da die drei Jahre Erziehungszeit auf den Lauf der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 3 Ziff. 2 SGB III unschädlich sein müssten. Innerhalb dieser Rahmenfrist habe sie über zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und somit die Anwartschaftszeit erfüllt. Der Anspruch sei auch nicht nach § 147 Abs. 2 SGB III erloschen, sondern erst mit Antragstellung vom 1. Dezember 2000 wirksam entstanden. Außerdem habe sie durch die Geburt de...