Orientierungssatz
Die Stundung im Sinne des Hinausschiebens der Fälligkeit eines nach Arbeitsvertrag zustehenden zusätzlichen Urlaubsgeldes, welches an einem Stichtag gezahlt wird, durch Zusatzvereinbarung rechtfertigt keine Einbeziehung des Anspruches in den Insolvenzgeldzeitraum. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach der Zusatzvereinbarung die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht berührt werden sollen und daher als auflösende Bedingung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen eine sofortige Fälligkeit des Urlaubsgeldanspruchs vereinbart wurde.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Gewährung höheren Insolvenzgeldes (Insg) unter Berücksichtigung von ausstehendem Urlaubsgeld.
Der im Jahre 1960 geborene Kläger war ab dem Jahre 1997 bei der Firma F Z GmbH (im folgenden Firma Z) als Verkaufssachbearbeiter beschäftigt. Nach seinem am 22.01.1998 geänderten Arbeitsvertrag war ihm grundsätzlich zum Monatsende eine Abschlagszahlung auf sein Arbeitsentgelt auszuzahlen und der Restbetrag spätestens zum 15. des Folgemonats auf sein Gehaltskonto zu überweisen (§ 3 Nr. 3 des Arbeitsvertrages). Hinsichtlich eines Anspruchs auf (zusätzliches) Urlaubsgeld enthielt § 9 des Arbeitsvertrages unter der Überschrift "Urlaub" folgende Regelungen:
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9. |
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Der Arbeitnehmer erhält ein Urlaubsgeld in Höhe von 70 Prozent der in § 3 festgelegten Arbeitsvergütung. Dieses wird mit der Juli-Abrechnung ausbezahlt. |
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12. |
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Die Urlaubsgratifikation steht dem Arbeitnehmer auch nur zu, wenn er sich am 30.06. des Urlaubsjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und das Arbeitsverhältnis am 30.06. auch nicht aufgrund eines solchen Aufhebungsvertrages endet, der nicht auf betriebsbedingten Gründen oder auf anderen Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, beruht. |
Scheidet der Arbeitnehmer nach Empfang der Gratifikation bis zum 30.09. des Urlaubsjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist er zur Rückzahlung der Urlaubsgratifikation verpflichtet, es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet vorzeitig aus betriebsbedingten oder aus anderen Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat.
Am 09.07.2002 schlossen der Kläger und die Firma Z eine "Zusatzvereinbarung zum Urlaubsgeld 2002". Diese hat folgenden Wortlaut:
Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass das einmalige Urlaubsgeld gemäß § 9 bzw. 10 des gültigen Arbeitsvertrages für das Kalenderjahr 2002 auf Wunsch des Arbeitnehmers erst mit der Abrechnung November 2002 ausbezahlt wird. Diese Maßnahme dient lediglich zur Berechnung der Direktversicherungsbeiträge aus Einmalzahlungen und erfolgt ausdrücklich auf Wunsch des Arbeitnehmers.
Durch die Verschiebung des Auszahlungszeitraumes werden die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht berührt.
Sollte der Arbeitnehmer vor November 2002 aus dem Unternehmen ausscheiden, egal aus welchem Grund, so wird das Urlaubsgeld sofort fällig und mit der folgenden Abrechnung ausbezahlt.
Am 01.01.2003 wurde über das Vermögen der Firma Z das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf die Beklagte im Wege der Vorfinanzierung Insg in Höhe des laufenden Nettoarbeitsentgelts für die Zeit vom 01.10. bis zum 31.12.2002 sowie der Weihnachtsgratifikation 2002 an den Kläger leistete.
Am 13.12.2002 beantragte der Kläger die Auszahlung weiteren Insg für das ausstehende Urlaubsgeld 2002. Dieses Urlaubsgeld sei nach der zwecks Gehaltsumwandlung und Einzahlung in seine Direktversicherung geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 09.07.2002 im November desselben Jahres und damit im Insg-Zeitraum fällig geworden. Es sei deshalb bei der Berechnung des Insg zu berücksichtigen.
Nachdem der Insolvenzverwalter das geltend gemachte Urlaubsgeld in der Insg-Bescheinigung vom 24.02.2003 nicht aufgeführt hatte, bestätigte die Beklagte dem Kläger unter dem 01.04.2003 die Bewilligung von Insg für den Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.12.2002 in der bereits geleisteten Höhe.
Auf den vom Kläger erhobenen Widerspruch lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung weiteren Insg für das dem Kläger nicht ausbezahlte Urlaubsgeld 2002 mit Bescheid vom 09.12.2003 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages sei das volle Urlaubsgeld bei Vorliegen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am 30.06. des Urlaubsjahres zu zahlen und daher als reine Belohnung der Betriebstreue zu verstehen. Nachdem der Stichtag (30.06.2002) außerhalb des Insg-Zeitraumes liege, könne kein Insg gezahlt werden. Auf die bloße Fälligkeit des Urlaubsgeldes oder den Auszahlungstermin allein komme es nicht an.
Gegen diese, mit einem Hinweis auf § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versehene Entscheidung trug der Kläger vor, die Fälligkeitsabrede in der Vereinbarung vom 09.07.2002 sei zu berücksichtigen. Sie sei unabhängig und vor Kenntnis von der drohenden Insolvenz getroffen worden. Sowohl stichtags- als auch fälligkeitsbezogene Sonderzahlungen...