Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht. Rentenzahlung aus dem Versorgungswerk der Presse GmbH ist Rente der betrieblichen Altersversorgung. Unerheblichkeit freiwilliger Leistungen aus eigenen Mitteln und in Form einer Einmalzahlung sowie des Fehlens eines Zusammenhangs zwischen dem Abschluss des Vertrages und einer beruflichen Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Rentenzahlung aus dem Versorgungswerk der Presse GmbH stellt eine Rente der betrieblichen Altersversorgung dar, die gem § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Der Qualifizierung als Rente der betrieblichen Altersversorgung steht weder entgegen, dass die Klägerin die Leistungsansprüche aufgrund freiwilliger Leistungen erworben hat noch die Beiträge allein aus eigenen Mitteln und in Form einer Einmalzahlung geleistet wurden. Unerheblich ist im Übrigen, dass die Beklagte keinen konkreten Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Vertrages und einer beruflichen Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Presse nachgewiesen hat, da eine typisierende Betrachtung ausreichend ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.05.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin bezogene Rente der V. GmbH der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung unterliegt und ob der Klägerin einbehaltene Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) zu erstatten sind.
Die 1927 geborene Klägerin, die bis 1952 beim Ministerium für Volksbildung beschäftigt und sodann Invaliditätsrentnerin war, ist seit 1995 bei der Beklagten zu 1) als Rentnerin versicherungspflichtiges Mitglied sowie bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert.
Im November 1999 schloss die Klägerin einen Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalzahlung von 40.000,00 DM mit einem Konsortium, bestehend aus A. AG, A. AG und G. AG, ab, welches Versicherungsschutz mit sofortig beginnender Rentenzahlung “nach dem mit der V. GmbH bestehenden Vertrag„ bot. Die Klägerin bezieht aus dem Vertrag seit November 1999 von der V. GmbH eine Rente in Höhe von zuletzt vierteljährlich 453,60 €. Versicherungsnehmer war die Klägerin. Von diesen Leistungen führte die V. GmbH ab November 1999 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Beklagten ab.
Mit Schreiben vom 12.07.2011 und 27.12.2011 teilte die V. GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) mit, dass es sich nach ihrer Ansicht vorliegend um eine Rente aus einer rein privaten Versicherung handele, zu der die Klägerin selbst die Beiträge gezahlt habe. Deshalb sei die Beitragsabführung zu beenden.
Mit Schreiben vom 02.11.2012 hielt die Beklagte zu 1) gegenüber der V. GmbH daran fest, dass es sich um beitragspflichtige Versorgungsbezüge handle. Hierüber wurde auch die Klägerin am 02.11.2012 telefonisch unterrichtet.
Mit Schreiben vom 21.11.2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen die seit 1999 erfolgte Beitragsabführung ein und verlangte die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge; bei der Rente des V. der P. handele es sich nicht um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug.
Mit Bescheid vom 28.11.2012 lehnte die Beklagte zu 1) sinngemäß eine Beitragserstattung ab. Sie teilte der Klägerin mit, dass die Leistung der V. GmbH nicht der privaten Altersversorgung zuzurechnen sei. Es handele sich um beitragspflichtige Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
Hiergegen wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin am 03.01.2013 unter Vorlage des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 06.03.2012 (L 5 KR 161/09, in juris).
Mit Schreiben vom 05.02.2013 hielt die Beklagte zu 1) an ihrer Rechtsauffassung fest. Mit Bescheid vom 21.03.2013 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit, dass die Beiträge aus dem Versorgungsbezug ab 01.01.2012 monatlich 23,44 € zur KV und 2,95 € zur PV und ab 01.01.2013 23,44 zur KV und 3,10 zur PV betragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2013 wies die Beklagte zu 1), mit dem Hinweis, auch die Aufgaben der Beklagten zu 2) wahrzunehmen, soweit Beiträge zur PV Gegenstand des Verfahrens sind, den Widerspruch als unbegründet zurück. Die V. GmbH sei keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet worden sei. Eine Rentenzahlung aus einer von der V. GmbH vermittelten Lebensversicherung sei jedoch als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V anzusehen und damit beitragspflichtig. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Direktversicherungen sei im Übrigen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine Beitragserstattung scheide insofern aus.
Hiergegen richtete sich die am 18.06.2013 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Mit rechtskräft...