Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Unzulässigkeit der Konkurrentenklage. Belegarztvertrag. kein Vorrang von niedergelassenen Ärzten im Planungsbereich
Orientierungssatz
1. Sogenannte defensive Konkurrentenklage, mit denen sich ein zugelassener Vertragsarzt dagegen wehrt, dass ein Krankenhausarzt bzw eine ärztlich geleitete Einrichtung in bestimmtem Umfang ebenfalls den Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung erhalten, sind unzulässig (vgl zuletzt BSG vom 29.9.1999 - B 6 KA 30/98 R = SozR 3-1500 § 54 Nr 40). Für die Fallgestaltung, wonach sich ein zugelassener Vertragsarzt gegen die Zulassung eines anderen Arztes als Vertragsarzt wehrt, gilt nach Auffassung des Senats das Gleiche).
2. § 103 Abs 7 SGB 5 schützt nicht die im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzte und gibt ihnen keinen Vorrang zum Abschluss eines Belegarztvertrages.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zulassung des Beigeladenen Nr. 2 als Orthopäde zur vertragsärztlichen Tätigkeit in N.
Der Kläger sowie die Beigeladenen Nrn. 1 (die Ehefrau des Klägers) und 3 sind als Orthopäden in N zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. N gehört zum fachärztlichen Planungsbereich "Rhein-Neckar-Kreis". Für diesen Planungsbereich bestehen seit 1993 vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg angeordnete Zulassungsbeschränkungen für Orthopäden, zuletzt mit Beschluss vom 21.12.1999 (Ärzteblatt Baden-Württemberg 1/2000, S. 25 ff).
In N befindet sich ein Zentrum für Behinderte, bestehend aus der S-H-Schule, einer Sonderschule für Körperbehinderte (ca 430 Schüler, davon 210 Internatsschüler und 220 Tagespendler), dem Berufsbildungswerk für Körperbehinderte (500 Berufsschüler) sowie dem zu 11 beigeladenen Fachkrankenhaus. Das Fachkrankenhaus umfasste bis Dezember 1997 40 Planbetten im Bereich der Orthopädie, 22 im Bereich der Kinderheilkunde, 30 im Bereich der Inneren Medizin und 12 Dialysebetten. Der frühere Chefarzt der Orthopädie Dr. B sowie der beim Berufsbildungswerk früher angestellte Orthopäde Prof. Dr. F waren bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand Ende 1996 jeweils zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Die Ermächtigung beinhaltete die Betreuung und Behandlung der körperbehinderten Kinder in der Sonderschule und im Berufsbildungswerk.
In Folge einer kontinuierlichen Veränderung des Patientengutes hin zu Erkrankungen auf neuropädriatischem Fachgebiet beschloss der Krankenhausträger eine Reduzierung der orthopädischen Planbetten von 40 auf 10 und eine Erhöhung der Neuropädiatrischen Betten von 22 auf 52. Dementsprechend anerkannte das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Änderungsfeststellungsbescheid vom 04.12.1997 bei dem zu 11 beigeladenen Krankenhaus insgesamt 104 Betten als bedarfsgerechte Planbetten, davon 10 Betten im Gebiet der Orthopädie. Der Bescheid enthält die Bemerkung, dass die Kinderheilkunde und Orthopädie Schwerpunkte zur Behandlung von Schäden des zentralen Nervensystems beinhalten.
Der Orthopäde R, der in P zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, teilte dem Zulassungsausschuss mit Schreiben vom 21.01.1998 mit, dass er die Niederlassung als Facharzt für Orthopädie im Rahmen der Belegarzttätigkeit bei dem zu 11 beigeladenen Krankenhaus gemäß § 103 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) anstrebe. Nach Eingang dieses Antrages wandte sich der Zulassungsausschuss mit Schreiben vom 02.02.1998 an die im fachärztlichen Planungsbereich N zugelassenen Orthopäden und unterrichtete sie von dem eingegangenen Antrag des Orthopäden R Auch wies er das zu 11 beigeladene Krankenhaus auf die Voraussetzungen der Vorschrift des § 103 Abs. 7 SGB V hin (Schreiben vom 02.02.1998). Dieses antwortete mit Schreiben vom 05.02.1998, mündliche Verhandlungen seien mit Dres. H und K sowie dem Kläger und seiner Ehefrau (der Beigeladenen Nr. 1) geführt worden. Diese hätten leider zu keiner Übernahme belegärztlicher Tätigkeit geführt. Wegen der Aufgabenvielfalt des Belegarztes, insbesondere in der Betreuung der Behinderten des Berufsbildungswerkes N und der S-H-Schule N seien keine Orthopäden angesprochen worden, die als alleiniger Praxisinhaber tätig seien, da bereits durch die Gemeinschaftspraxen bestätigt worden sei, dass das Arbeitspensum kaum zu erfüllen sei. Es werde eine Ausschreibung im Deutschen Ärzteblatt veranlasst. Die von ihm veranlasste Ausschreibung erschien in einer Anzeige im Deutschen Ärzteblatt (Heft 8 vom 20.02.1998, Seite 30). Die Anzeige hatte im wesentlichen folgenden Text:
Belegarzt/-ärztin Das Fachkrankenhaus N gGmbH sucht baldmöglichst eine/einen Fachärztin/Facharzt für Orthopädie möglichst mit der Zusatzbezeichnung "Rehabilitationsmedizin" für die neugeschaffene Belegabteilung Orthopädie (10 Betten).
Da unsere bisherigen Bemühungen, die Stelle mit einem Arzt aus dem Rhein-Neckar-Kreis zu besetzen, nicht erfolgreich waren, ist eine überregionale Bewerbung gemäß § 103 Abs. 7 SGB...