Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Teilhabe am Arbeitsleben. Höhe der Förderungskosten einer neuen Umschulungsmaßnahme. Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Anrechnung der Kosten der gescheiterten Umschulung. Höhe der Übergangsleistung. fiktiver Verdienst. Sozialversicherungsfachangestellter. Studiengang Elektronik
Leitsatz (amtlich)
Der Unfallversicherungsträger ist nicht berechtigt, die erbrachten Aufwendungen für eine gescheiterte Umschulungsmaßnahme auf die Leistungen anzurechnen, die er im Rahmen einer Teilförderung für eine weitere Umschulungsmaßnahme bewilligt. Bewilligt der Unfallversicherungsträger als Teilförderung eine weitere Umschulungsmaßnahme, kann er der Höhe der Übergangsleistung nicht den fiktiven Verdienst der gescheiterten Umschulungsmaßnahme zu Grunde legen. Er kann aber die Übergangsleistung in der Höhe auszahlen, wie sie während der Referenzmaßnahme gezahlt worden wäre.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. April 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der Neubescheidung die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Förderung einer Umschulung des Klägers sowie der Übergangsleistung streitig.
Der 1967 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung als Krankenpfleger und war seit September 1993 als Krankenpfleger auf einer Intensivstation sowie ab Januar 1996 im operativen Bereich mit den Aufgaben eines Anästhesiepflegers eines Krankenhauses beschäftigt. Wegen der bei seiner Tätigkeit auftretenden Hauterscheinungen gab der Kläger diese Tätigkeit am 20. März 1998 auf. Die Beklagte erkannte die Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit (Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV -) an, lehnte es aber ab, eine Rente zu zahlen, da die Erkrankung (allergisches Kontaktekzem vom Soforttyp auf Latex und Glutaraldehyd und vom Spättyp auf Mercaptobenzothiazol) keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe (Bescheid vom 22. Mai 1998).
Da die Tätigkeit des Klägers nach der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz im Krankenhaus weiterhin mit hautbelastenden Tätigkeiten verbunden war und die Beklagte es für erforderlich hielt, Tätigkeiten im medizinischen Bereich aufzugeben, wandte sie sich mit Schreiben vom 1. April 1997 an das zuständige Arbeitsamt mit der Bitte, einen Eingliederungsvorschlag für den Kläger zu erstellen. Bei einer Besprechung am 12. Mai 1997 äußerte der Kläger den Wunsch, ein Hochschulstudium zum Diplom-Pflegelehrer zu absolvieren, da er nur so Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe. Die Vertreterinnen des Arbeitsamts und der Beklagten erklärten in diesem Gespräch allerdings, dass ein Hochschulstudium nicht gefördert werde, weil dem Kläger genügend Möglichkeiten für eine Umschulung zur Verfügung stünden. Im Mai 1997 meldete sich der Kläger für einen am 1. April 1998 beginnenden Weiterbildungskurs "Leitung und Unterrichtung an Krankenpflege-, Kinderkrankenpflege- und Altenpflegeschulen" an, der jedoch wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht stattfand. Bei einer persönlichen Vorsprache am 6. Februar 1998 bei der Beklagten wies der Kläger darauf hin, er könne als qualifizierte berufliche Rehabilitation nur ein Studium an einer Fachhochschule akzeptieren. Daraufhin wurde er über die Voraussetzungen einer Teilförderung informiert.
Im April und Mai 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei jetzt an einer Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten interessiert, wobei er sich zunächst für den Bereich Rentenversicherung, später dann für den Bereich Krankenversicherung aussprach. Nach einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang vom 2. November 1998 bis 31. Januar 1999 nahm der Kläger ab 1. Februar 1999 im Rahmen der beruflichen Rehabilitation an einer Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellter - Krankenversicherung - beim Berufsförderungswerk S GmbH teil, die 24 Monate dauern sollte. Diese Ausbildung bewilligte die Beklagte dem Kläger als berufsfördernde Maßnahme. Sie übernahm die Kosten der Ausbildung, der internatsmäßigen Unterbringung, der planmäßigen Familienheimfahrten sowie der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zahlte Übergangsgeld (Bescheid vom 1. Dezember 1998). Die Beklagte bewilligte dem Kläger auch Übergangsleistungen für den Zeitraum vom 21. März 1998 bis 20. März 2003, die sie für den Zeitraum der Teilnahme an einer Berufshilfemaßnahme vom 2. November 1998 bis voraussichtlich 31. Januar 2001 nicht staffelte (Bescheid vom 19. November 1998). Zahlungen erfolgten nach Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1998 ab April 1998.
Nach dem Semesterzeugnis vom 16. Juli 1999 wurden die Leistungen im ersten Semester in allen Fäche...