Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunfts- und Heizungskosten. Nebenkosten. Abzug für Warmwasserbereitung. Anmietung einer Garage
Orientierungssatz
1. Zu den Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zählen die tatsächlichen Nebenkosten, insbesondere die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Mietnebenkosten. Neben den Müllgebühren gehören hierzu die in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters aufgeführten Kosten für Gebäudebrandversicherung, Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung sowie die Wasserkosten.
2. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind bereits in der Regelleistung gem § 20 SGB 2 enthalten. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 abzuziehen. Ist eine konkrete Erfassung - wie im vorliegenden Fall - nicht möglich, hat eine abstrakte Berechnung anhand des im Regelsatz enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie bzw Strom zu erfolgen (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 5).
3. Kosten für eine Garage sind nicht als Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn eine separate Anmietung erfolgt ist und die Kosten für die Garage deshalb nicht zwingend mit der Anmietung des Wohnraums verbunden sind.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. August 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 05. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2005 und des Bescheides vom 09. August 2005 sowie die Bescheide vom 09. August 2005 und vom 16. Oktober 2006 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, jedem der Kläger Ziff. 1 bis 5 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, und zwar für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 monatlich 12,92 € und vom 01. Juli bis 31. Dezember 2005 monatlich 18,92 €.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen die Bescheide vom 16. Oktober 2006 abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der den Klägern zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 streitig.
Der 1962 geborene Kläger Ziffer 1, seine 1967 geborene Ehefrau (Klägerin Ziffer 2) sowie die 1995, 1997 und 2001 geborenen Kinder (Kläger Ziffer 3 bis 5) bezogen von der Beigeladenen bis zum 31.12.2004 Sozialhilfe. Die von den Klägern bewohnte Wohnung in E war von Schimmelpilzen befallen. Am 16.12.2004 mieteten die Kläger Ziffer 1 und 2 ab 01.01.2005 eine 101 qm große Fünf-Zimmer-Wohnung zu einer Kaltmiete von 530 € zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen inklusive Heizkosten von 250 €, insgesamt 780 €. Am 28.12.2004 mieteten die Kläger auch eine Garage für monatlich 35 €.
Mit Bescheiden vom 27.11.2004 und 05.01.2005 bewilligte der Beigeladene den Klägern Leistungen für Januar 2005 in Höhe von 1213,49 € und für Februar bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 1020,21 €. Hiervon wurden im Januar und Februar 2005 je 35 € aufgrund bestandskräftiger Bescheide des Beigeladenen vom 03.07.2002 und 23.06.2003 einbehalten. Für Kosten der Unterkunft wurden 485 € und für Heizungskosten 85,40 € zugrunde gelegt mit der Begründung, die Miete der neuen Wohnung sei unangemessen hoch. Es würden nur die angemessenen Kosten übernommen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 06.07.2005 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2005 die Leistungen von Januar bis Juni 2005 geändert, ohne die Höhe der berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung zu ändern. Mit weiterem Bescheid vom 09.08.2005 hat die Beklagte auch Leistungen für Juli bis Dezember 2005 unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in bisheriger Höhe von monatlich 570,40 € bewilligt. Mit Bescheid vom 09.08.2005 hat sie die Abfallgebühren in tatsächlicher Höhe übernommen.
Das SG hat mit Beschluss vom 15.08.2006 den Sozialhilfeträger beigeladen. Dieser hat mit Schreiben vom 16.08.2006 auf die Einbehaltung von 70 € verzichtet. Das diesbezügliche Teilanerkenntnis haben die Kläger angenommen.
Mit Urteil vom 23.08.2006 hat das SG den Bescheid vom 05.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005 sowie die Bescheide vom 09.08.2005 abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 monatlich weitere 95 € an Kosten der Unterkunft zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, im streitigen Zeitraum sei kein Wohnraum von 105 qm für die von der Beklagten gewährte Kaltmiete von 485 € verf...